UWG: Abmahnung der Kanzlei Kampe Wilcken Wiedemann für Herrn Knut H.

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Kampe Wilcken Wiedemann aus Neumünster vor, welche für Herrn Knut H. wettbewerbsrechtliche Verstöße, also unlautere wettbewerbsrechtliche Handlungen, abmahnt.

Vorliegend wird u. a. gerügt, dass der Abgemahnte eine FSK-18-DVD mit normalem Postversand an den Kunden geschickt hat. Gem. § 12 Abs. 3 Ziff. 2 JuSchG (Jugendschutzgesetz) dürfen aber Bildträger, die

  • indiziert sind,
  • keine Alterseinstufung nach USK oder FSK besitzen oder
  • von der USK oder FSK mit einer Altersfreigabe „Keine Jugendfreigabe“ oder „Freigegeben ab 18 Jahren“ gekennzeichnet sind,

Jugendlichen nicht angeboten oder überlassen werden.

Um dies auszuschließen, muss sich der Händler eines bestimmten Versandes bedienen, die Post bietet hier das Postident-Basic- und -Comfort-Verfahren an. Bei dem Basic-Verfahren müsste die Sendung dazu noch als „Einschreiben eigenhändig“ abgegeben werden, um zu gewährleisten, dass kein Minderjähriger die Ware erhalten kann. Das Comfort-Verfahren dürfte dagegen für sich genommen ausreichen, um den Jugendschutz zu gewährleisten, da hier der Postzusteller direkt an der Haustür die Person des Empfängers mit dem vorzuzeigenden Personalausweis vergleicht.

Problematisch sind für den Verkäufer der wirtschaftliche Nachteil des Ident-Verfahrens und der damit verbundene Aufpreis beim Verkauf solcher Bildträger, der sich direkt auf die Verkaufszahlen auswirken dürfte. Dies sollte allerdings nicht davon abhalten, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einzuhalten, wie sich spätestens angesichts der finanziellen Forderungen aus der Abmahnung jedem Verkäufer erschließen wird.

Wie immer gilt auch hier, dass die Unterlassungserklärung, die auch von der Kanzlei Kampe Wilcken Wiedemann beigelegt wurde, nicht vorschnell unterzeichnet werden sollte. Sofern der behauptete Unterlassungsanspruch der Gegenseite nach Prüfung feststeht, sollte ein ausreichendes, aber nicht zu weitgehendes Versprechen abgegeben werden.

Das hat auch für den Abgemahnten einen Vorteil, dieser kann nämlich für Wettbewerbsverstöße von jedem Mitbewerber abgemahnt werden. Alle Abmahnungen sind so lange berechtigt, bis die Wiederholungsgefahr durch Abgabe eines Unterlassungsversprechens ausgeschlossen worden ist. Da für alle berechtigten Abmahnungen die Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, besteht hier für den Abgemahnten ein potentiell großes Problem, das er mit Abgabe der Erklärung allerdings auch wieder loswird. Ein schnelles (nicht überhastetes) Vorgehen ist in jedem Fall anzuraten.

Erfahrung im Wettbewerbsrecht: Dr. Wallscheid & Drouven PartG

Wir haben jahrelange gründliche Erfahrung mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Unsere Kanzlei ist auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert, wie auch unsere Fachanwaltschaft „Gewerblicher Rechtsschutz“ zeigt. Gerne können Sie uns – für Sie unverbindlich und kostenfrei – für eine erste Einschätzung telefonisch kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne.


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