UWG-Abmahnung durch RA Roger Näbig für Thoralf Klabunde, Teil 1: Fehlende Datenschutzerklärung

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Die Firma Thoralf Klabunde Immobilien aus Berlin mahnte im Frühjahr 2018 über RA Roger Näbig verschiedene Mitbewerber aus der Immobilienbranche wegen UWG-Verstößen gegen Informationspflichten auf ihrer Website ab. In diesem Beitrag geht es um Verstöße gegen die Informationspflicht aus § 13 TMG. Einer anderen Abmahnung durch Rechtsanwalt Näbig wegen fehlenden Hinweises zur Online-Streitbeilegung wird sich Teil 2 widmen.

Inhalt der Abmahnung:

In den fraglichen Abmahnungen machte RA Roger Näbig einen Verstoß gegen die Informationspflichten über die Erhebung personenbezogener Daten aus § 13 TMG geltend. Da diese von der Rechtsprechung als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG anerkannt seien, sei sein Mandant dazu berechtigt, die Mitbewerber wegen der fehlenden Datenschutzerklärung abzumahnen, so Näbig. Die Mitbewerber sollen daher das wettbewerbsverletzende Verhalten einstellen und innerhalb einer gewissen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Darüber hinaus sollen sie die entstandenen Anwaltskosten tragen.

Alte Rechtslage:

Verstöße gegen Normen außerhalb des UWG können nur dann von Mitbewerbern abgemahnt werden, wenn diese Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind. Bereits nach alter Rechtslage war unklar, ob § 13 TMG eine solche Norm war. Die Rechtsprechung nahm dies ab 2013 jedoch immer häufiger an, sodass durch Verstöße gegen die Datenschutzinformation die Tür für wettbewerbsrechtliche Abmahnung geöffnet war.

Neue Rechtslage:

Seitdem hat sich jedoch die Rechtslage verändert: Während § 13 TMG der Umsetzung der alten Datenschutzrichtlinie 95/46/EG diente, ist diese Richtlinie mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben. § 13 TMG ist zwar weiterhin in Kraft. Anwendungsvorrang hat nun jedoch Art. 12 Abs. 1 DSGVO, der vergleichbare Informationspflichten vorsieht. Wichtig ist allerdings: Bei der Datenschutzgrundverordnung ist die Frage, ob diese überhaupt Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist, nun wieder völlig offen. Daher besteht die Möglichkeit, dass Mitbewerber deswegen gar nicht abgemahnt werden können.

Unser Rat:

Sollten Sie eine UWG-Abmahnung wegen Verstößen gegen die DSGVO erhalten, lassen Sie die Abmahnung von einer spezialisierten Kanzlei prüfen. Durch die derzeit unklare Rechtslage, ob überhaupt gegen eine Marktverhaltensregelung vorliegt, besteht selbst bei tatsächlich fehlender Datenschutzerklärung die Möglichkeit, dass der Mitbewerber gar nicht zur Abmahnung berechtigt war. Keinesfalls sollten Sie eine z. B. beigefügte Unterlassungserklärung ohne fachmännische Prüfung einfach so unterschreiben. 

Wir verfügen als spezialisierte Rechtsanwälte über entsprechendes Know-how im Bereich des Datenschutz- und Wettbewerbsrechts, um Sie so erfolgreich wie möglich zu vertreten.

Ihre Rieck und Partner Rechtsanwälte

(Autorin: Corinna Bernauer)



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