Veraltetes Impressum ist ein Abmahngrund
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Für die meisten Webseiten bestehen Informationspflichten. Die dort zu machenden Angaben hängen von der Rechtsforum oder dem Beruf des Anbieters ab und folgen aus § 5 TMG und § 55 RStV.
Der Fall: Nun hat das Landgericht Leipzig (Az. 01 HK 0 3939/09) entschieden, dass ein Impressum stets auf den aktuellsten Stand gebracht werden muss. Für die Richter gilt eine Impressums-Angabe bereits dann als veraltet, wenn dort eine alte Anschrift oder ein bereits nicht mehr im Unternehmen befindlicher Geschäftsführer aufgeführt ist.
Fazit: Veraltete Angaben im Impressum stellen ein Wettbewerbsverstoß dar. Verstöße dieser Art sind wettbewerbswidrig mit der Folge, dass eine Abmahnung ausgesprochen werden kann. Daher sollte das Impressum, aber auch die übrige Webseite, stets rechtlich überprüft werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.
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