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Vereinbarung über nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Rücktritt möglich?

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Häufig werden im Rahmen von Arbeitsverträgen oder in Zusatzverträgen zum Arbeitsvertrag so genannte nachvertragliche Wettbewerbsverbote zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich verpflichtet, beim Ausscheiden für eine gewisse Zeit nicht bei einem anderweitigen Unternehmen der gleichen bzw. vergleichbaren Branche zu arbeiten und im Gegenzug eine so genannte Karenzentschädigung erhält.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt, dass beide Seiten, also auch der Arbeitnehmer, wirksam den Rücktritt von einer solchen Vereinbarung erklären können, wenn der andere Vertragsteil seine Verpflichtung nicht erfüllt.

Konkret ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Kläger war Arbeitnehmer bei der Beklagten und hatte in seinem Arbeitsvertrag eine Vereinbarung, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses er ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot einhalten muss. Im Gegenzug war zu seinen Gunsten eine Karenzentschädigung in diesem Zeitraum in Höhe von 50 % des letzten Bruttogehalts vereinbart.

Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung zum 31.01.2016.

Der ehemalige Arbeitgeber zahlte die Karenzentschädigung zunächst nicht und wurde dann per E-Mail vom 01.03.2016 seitens des ehemaligen Arbeitnehmers unter Fristsetzung zum 04.03. letztmalig zur Zahlung der Karenzentschädigung aufgefordert.

Auch hierauf zahlte der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht.

Daraufhin erklärte der Arbeitnehmer per E-Mail, dass er sich „ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle“.

Auch weiterhin zahlte der Arbeitgeber keinerlei Karenzentschädigung, sodass der ehemalige Arbeitnehmer nunmehr die Karenzentschädigung für 3 Monate ab Ausscheiden, also die Monate Februar, März und April, einklagte.

Das BAG sprach ihm eine Karenzentschädigung nur für den Zeitraum von 01.02. bis 08.03.2016, nicht aber für die restliche Zeit bis einschließlich Ende April 2016 zu.

Zur Begründung führte das BAG an, eine Wettbewerbsverbotsvereinbarung unterliege den allgemeinen Rücktrittsvorschriften der §§ 320 ff BGB, sodass der eine Vertragspartner (hier der Arbeitnehmer) von diesem Vertrag zurücktreten könne, wenn der andere, hier der Arbeitgeber seine Verpflichtung nicht erfüllte.

Dies hatte der Arbeitnehmer bei seiner E-Mail nicht durchdacht, sodass ihm nunmehr mehr als die Hälfte der ihm an sich zustehenden Karenzentschädigung entgangen ist, obwohl er sich für den genannten Zeitraum bis Ende April an das Wettbewerbsverbot letztlich doch gehalten hatte.

Aufgrund der vom BAG als Rücktritt angesehenen E-Mail stand ihm insoweit daher kein Anspruch mehr zu.

Im Falle des Streits über Wettbewerbsverbote oder Karenzentschädigung ist daher jeder der beiden Seiten dringend zu empfehlen, sich vor Vornahme von Maßnahmen anwaltlich vorab beraten zu lassen.

Quelle: BAG Urteil vom 31.01.2018, 10 AZR 392/17


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