Verjährung von Urlaubsansprüchen

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Mit Urteil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) höhere Anforderungen an den Beginn der Verjährungsfrist beim gesetzlichen Urlaubsanspruch. Arbeitgeber*innen müssen ihre Beschäftigten über ihren konkreten Urlaubsanspruch und die Verjährungsfristen belehren, andernfalls beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen. 


Zum besseren Verständnis einige Erläuterungen:

Der gesetzliche Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer*innen in Deutschland unterliegt der Verjährung. Die Verjährung dient dem Zweck nach Ablauf einer gesetzlich vorgegebenen Zeit Rechtssicherheit herzustellen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach den §§ 194 Abs. 1, 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Arbeitnehmer*innen von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangen (§ 199 Abs. 1 BGB). Nach § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe der Arbeitnehmer*innen dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten.

Mit dem o.g. Urteil setzt das BAG das um, was der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 22.09.2022 (Az. C-120/121) vorgegeben hat. Hintergrund der Entscheidung war ein Vorlageersuchen des BAG (Vorlagebeschluss vom 29.09.2020, Az. 9 AZR 266/20 [A]). Es ging um die Vereinbarkeit der Verjährung von gesetzlichen Urlaubsansprüchen mit den europarechtlichen Vorgaben des Beschäftigtenschutzes. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes dürfen Arbeitgeber*innen nicht für die Verletzung von Hinweispflichten mit der Einrede der Verjährung belohnt werden. Zumal Arbeitnehmer*innen ohnehin die schwächere Partei im Arbeitsverhältnis sind.

Im konkreten Fall vor dem BAG war die Klägerin vom 01.11.1996 bis zum 31.07.2017 bei der Beklagten als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin beschäftigt. Bis zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufte die Klägerin 101 offene Urlaubstage an. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Klägerin die Abgeltung der offenen Urlaubstage. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und wies die Forderung zurück. Damit hatte die Beklagte vor dem BAG keinen Erfolg. Nach Ansicht des BAG finden die Vorschriften des Verjährungsbeginns zwar Anwendung auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch, allerdings erst, nach dem die Arbeitgebenden ihre Arbeitnehmer*innen über ihren konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt haben und der Urlaub dennoch nicht genommen wurde.

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