Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln Teil 5: Vorsicht bei Werbeaussagen bezüglich einer Wirkung!

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1. Wie darf ein Nahrungsergänzungsmittel beworben werden?

Hinsichtlich der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel – insbesondere, wenn es um gesundheitsbezogene Angaben oder Aussagen zu einer bestimmten Wirkung des Mittels geht – gelten strenge Vorschriften. Werden diese nicht eingehalten, drohen Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen, die beide empfindliche Kostenfolgen haben.

Die deutschen Gerichte mussten in der Vergangenheit bereits häufig über Werbeaussagen zu Nahrungsergänzungsmitteln entscheiden. Eine dieser Entscheidungen stellen wir Ihnen hier kurz vor:

2. Entscheidung des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 04.07.2013, Az.: 4 U 20/13, entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel unzulässig ist, wenn positive Wirkungen der Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels auf Körperfunktionen (hier: Gelenke) beschrieben werden, ohne dass diese hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind. Es sei bei pflanzlichen Wirkstoffen erforderlich, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise klargestellt sei, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung habe und der betreffende Nährstoff im Endprodukt auch in einer Menge vorhanden sei, die nach wissenschaftlichen Nachweisen die betreffende Wirkung erzielen könne. Lägen solche Nachweise nicht vor und seien die getätigten Angaben nach der Health-Claims-Verordnung nicht zugelassen, liege eine irreführende Werbung vor.

3. Sind Sie bereits von einer Abmahnung oder einem Gerichtsverfahren betroffen?

Haben Sie wegen falscher oder irreführender Werbung mit Wirkungsaussagen für Nahrungsergänzungsmittel eine rechtsanwaltliche Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten? Dann rufen Sie uns umgehend an! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind bundesweit tätig. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum wir?

Die irreführende Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere mit nicht nachgewiesenen Angaben zu bestimmten Wirkungen, ist wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Wettbewerbsrecht gehört wiederum in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Wir sichern Ihren Verkaufsauftritt im Internet (Onlineshop, eBay, Amazon etc.) für Nahrungsergänzungsmittel rechtlich ab oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Auf unserer Kanzleihauptseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz / IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin

Katrin Reinhardt

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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