Verklag mich ruhig, ich bin eh der Falsche

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So dachte wohl auch der Arbeitgeber eines Oberarztes aus Düsseldorf. Der Arzt bekam vom LAG Düsseldorf mitgeteilt (4.7.2014 – 10 Sa 101/14), dass er nicht seinen Arbeitgeber, die Universität hätte verklagen müssen, sondern die Uni-Klinik, bei der er tätig war.

Die Uni sei zwar sein Arbeitgeber aber sie könne seinen Anspruch auf mehr Beschäftigung gar nicht erfüllen, denn das Weisungsrecht übe der Chefarzt aus. Für die Frage des Schadensersatzes bekam der klagende Oberarzt gesagt, dass das Klinikum nicht als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Uni handele. Das Klinikum nehme eigenen Aufgaben wahr und nicht solche der Uni. Die Uni habe die Aufgaben der Krankenversorgung gerade vollumfänglich an das Klinikum abgegeben.

Doch wie kam es zu der Klage?

Der Oberarzt war 63 Jahre alt und behauptete, für weniger Operationen als seine jungen Kollegen eingesetzt zu werden und auch weniger Weiterbildungsmöglichkeiten zu erhalten. Er verklagte die Uni, ihm mindestens 100 Herzoperationen im Jahr durchführen zu lassen und forderte 5.000 € Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung.

Die Vollversion des Urteils des LAG liegt noch nicht vor, jedoch erlaubt das AGG diese Art der Differenzierung auch, denn vom Anwendungsbereich betroffen sind nicht nur der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sondern nach § 6 AGG auch Dritte, an die der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wurde

Es ist also davon auszugehen, dass das LAG die Verantwortlichkeit der Uni-Klinik über diese Vorschrift hergeleitet hätte.

Fazit: Arbeitnehmer, wenn sie nicht bei dem Arbeitgeber tätig sind der ihr Vertragspartner ist, sollten sich genau erkundigen, gegen wen sie Ansprüche geltend machen können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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