Verletztengeld der Unfallversicherung endet nicht immer nach 78 Wochen

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Berufsgenossenschaften bewilligen Verletztengeld häufig für längstens 78 Wochen. Das Gesetz sieht eine solche automatische Befristung aber nicht vor. Die Bescheide sollten deshalb überprüft werden.

Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sieht mehrere Gründe dafür vor, dass Verletztengeld auch über die 78. Woche hinaus fortgezahlt werden muss. Unfallversicherungen bewilligen häufig gleichwohl das Verletztengeld nur bis zum Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Verletztengeldbescheide sollten deshalb sorgfältig dahingehend überprüft werden, ob nicht Anspruch über die 78. Woche hinaus besteht. Gegebenenfalls ist ein Widerspruch oder - bei Fristversäumnis - Überprüfungsantrag erforderlich.

Ich führe derzeit mehrere Klagen vor den Sozialgerichten gegen zu Unrecht nur für 78 Wochen bewilligtes Verletztengeld. Sollten Sie eine Beratung zu diesem Thema oder Ihre Vertretung wünschen, stehe ich hierfür in meiner Kanzlei in Berlin-Schöneberg oder telefonisch gern zur Verfügung.


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