Verpflichtet selbst verschuldete Krankheit den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung?

  • 2 Minuten Lesezeit

Über einen Fall bei dem es nur Verlierer gab, hatte das LAG Hessen am 23.07.2013 (4 Sa 617/13) zu entscheiden.

Der klagende Arbeitnehmer, ein Gabelstaplerfahrer, hatte aus Wut über die Entscheidung seines Arbeitssicherheitsbeauftragten ein Verkaufsschild zerschlagen und sich dabei die Hand gebrochen. Der Arbeitgeber muss nun, obwohl der Arbeitnehmer an der entstandenen Arbeitsunfähigkeit auf den ersten Blick selbst schuld war, Lohnfortzahlung leisten.

Was genau geschah?

Der Kläger musste mit seinem Stapler auch im Außenbereich des Baumarktes in dem er beschäftigt war, herumfahren. Um vor Regen geschützt zu sein, hat er selbst ein Plexiglasdach am Stapler angebracht. Diese Konstruktion gefiel dem Beauftragen für Arbeitssicherheit gar nicht und der Staplerfahrer wurde angewiesen, dieses Dach wieder zu entfernen. Das ist der Tatbestand.

Jedoch die anschließende Reaktion des Klägers lässt den Schluss zu, dass sich in ihm in der Vergangenheit schon jede Menge Frust gegen seinen Arbeitgeber aufgebaut haben musste. Der Mann geriet so in Wut, dass er solange auf das besagte Schild einschlug, bis seine Hand gebrochen war. Er wurde krankgeschrieben und verlangte Lohnfortzahlung in Höhe von 2662,52 €. Der Arbeitgeber lehnte das ab und berief sich dabei auf § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort heißt es:

„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen." (Hervorhebung von mir)

Das LAG sah es als Tatsache an, dass der Arbeitnehmer zwar fahrlässig gehandelt habe, belehrte den Arbeitgeber jedoch, dass es sich bei dem Begriff „Verschulden" im Entgeltfortzahlungsgesetz um einen anderen als im allgemeinen Zivilrecht handelt. Im Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 Abs. 1 sei grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz gemeint.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dem Kläger könne maximal mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da er sich auf Grund seiner Erregung in einer mentalen Ausnahmesituation befand und sich nicht unter Kontrolle hatte.

Das Gericht hatte offenbar erkannt, dass es zu diesem Fall eine Vorgeschichte gegeben haben muss und dass der Arbeitgeber nicht schuldlos am Geschehen war.

Kein Mensch gerät wegen einer einzigen Kritik an seinem Verhalten derart außer Fassung, dass er sich selbst so verletzt.

In Anbetracht dieser Tatsache hat das Gericht eine weise, menschliche Entscheidung getroffen.

Den streitenden Parteien sei zu raten, ihr Kommunikationsverhalten zu prüfen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Flämig

Beiträge zum Thema