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Verrechnung der Verfahrensgebühr mit der Geschäftsgebühr?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Lange Zeit war umstritten, ob § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch schon auf Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anzuwenden ist, wenn die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG auf die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach Vorbemerkung 3 IV VV RVG angerechnet werden soll und sich ein Dritter auf diese Anrechnung beruft.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat diesbezüglich beschlossen, dass eine Anrechnung nicht erfolgt und die Verfahrensgebühr ungekürzt beansprucht werden kann.

Das Landgericht nahm im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahren, beantragt im Juli 2009, eine Verrechnung der Verfahrensgebühr mit der Geschäftsgebühr vor und verringerte sie um die Hälfte.

Die daraufhin von der Antragstellerin eingereichte sofortige Beschwerde wurde vom Beschwerdegericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass Vorbemerkung 3 IV VV RVG eine Anrechnung verlange und nicht durch § 15a RVG ausgeschlossen sei.

Nach § 60 I 1 RVG sei die Vergütung unter anderem dann nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zum Tätigwerden nach § 15 RVG noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde. § 15a RVG trat erst am 05.08.2009 in Kraft, sodass die Kostenfestsetzung unter Anwendung der bisherigen Rechtslage berechnet werden sollte. Auch wurde nach Ansicht des Beschwerdegerichts mit § 15a RVG eine Gesetzesänderung herbeigeführt, da die Vorschrift nur Wirkung für die Zukunft entfalten und klären sollte, ob und wann sich auch ein Dritter auf die intern vorzunehmende Anrechnung berufen kann.

Der BGH bejahte jedoch eine Anwendung des § 15a RVG, da nicht von einer Gesetzesänderung, sondern nur von einer Klarstellung der bisherigen Rechtslage auszugehen ist. Schon vor Erlass des § 15a RVG wurde die Verfahrensgebühr nur im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten auf die Geschäftsgebühr angerechnet. Dieses Vorgehen hatte auf einen Dritten keine Auswirkungen und ist nun in § 15a I RVG geregelt. Nur nach § 15a II RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen, um zu verhindern, dass er mehr zahlen muss, als der gegnerische Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen darf. Dies ist allerdings nur nach den in § 15a II RVG genannten Voraussetzungen möglich.

Damit wird deutlich, dass auch die in Vorbemerkung 3 IV VV RVG genannte Anrechnung zwischen den Prozessparteien im Rahmen des § 91 II ZPO keine Rolle spielt und die Verfahrensgebühr in voller Höhe in Ansatz gebracht werden muss.

(VOI)

(BGH, Beschluss v. 10.08.2010, Az.: VIII ZB 15/10)

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