Vertrag mit einem M&A-Berater oder Nachfolgeberater (Mandatsvereinbarung)

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I. Einleitung

M&A- oder Nachfolgeberater unterstützen ihre Mandanten beim Unternehmensverkauf. Die Dienstleitungen reichen von der Vermittlung von Kaufinteressenten über Fragen der Unternehmensbewertung und Wertsteigerung bis zur koordinierten Durchführung des gesamten Verkaufsprozesses.

In gewisser Hinsicht kann man M&A-Berater als Makler für Unternehmen ansehen, was sich ebenfalls in der stark erfolgsbezogenen Vergütung widerspiegelt.

Anbieter dieser Dienstleitung sind Investmentbanken, Corporate Finance Abteilungen von Banken oder größeren Beratungshäusern oder spezielle M&A-Beratungsfirmen.

II. Vertragsinhalt

Der Vertrag mit einem M&A- oder Nachfolgeberater regelt insbesondere die folgenden Punkte, wobei der konkrete Inhalt stets Verhandlungssache ist:

1. Beschreibung der Transaktion

Es wird festgelegt, welche Transaktion Gegenstand der Mandatsvereinbarung ist. Da bei Vertragsschluss die konkrete Struktur des Unternehmensverkaufs (z.B. Share Deal vs Asset Deal) häufig noch nicht feststeht, hat der Berater ein Interesse daran, alle möglichen Gestaltungsvarianten zu erfassen, um die spätere Zahlung seiner Vergütung abzusichern.

2. Vertraulichkeit

Da der Berater Zugang zu sensiblen Daten des Unternehmens hat, sollte er sich zur Verschwiegenheit verpflichten.

3. Leistungskatalog

Der Leistungskatalog stellt das Herzstück des Vertrags für das Unternehmen dar. Hier sollte genau darauf geachtet werden, dass das Unternehmen sämtliche Dienstleitungen erhält, die es benötigt. Denkbar bzw. üblich sind insbesondere die folgenden Leistungen:

  • Vornahme einer Unternehmensbewertung.
  • Erstellen von Finanzaufstellungen und Finanzplanungen.
  • Erstellen einer Informationsbroschüre über das Unternehmen für Kaufinteressenten (kurzer Teaser und ausführliches Information Memorandum).
  • Identifizierung von und Kontaktaufnahme mit Kaufinteressenten.
  • Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen (Non Disclosure Agreement - NDA).
  • Einholung und Bewertung von indikativen Kaufangeboten.
  • Führung von Gesprächen mit Kaufinteressenten.
  • Stellungnahme zur Angemessenheit eines Kaufpreisangebots (Fairness Opinion).
  • Strukturierung und Durchführung des Verkaufsprozesses, ggf. als Bieterverfahren.
  • Beratung beim Abschluss von Absichtserklärungen (Letter of Intent) und Exklusivitätsvereinbarungen.
  • Unterstützung bei der Due Diligence und Einrichtung eines Datenraums.
  • Beratung bei Verhandlung und Abschluss des Kaufvertrags.
  • Mandatierung weiterer Berater (insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater).

4. Vergütung

Die Vergütung regelt, welche Gegenleistung der Berater für seine Tätigkeit erhält. Marktüblich sind zwei Vergütungskomponenten:

  1. das monatliche Basishonorar in Form eines festen Betrags (Retainer); und
  2. das Erfolgshonorar in Form einer prozentualen Beteiligung am Transaktionswert (Success Fee).

Hinsichtlich des Erfolgshonorars müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden:

  • Höhe: ist der Prozentsatz marktüblich?
  • Berechnungsgrundlage: nur der Kaufpreis oder auch Verbindlichkeiten sowie noch nicht feststehende Gegenleistungen wie Optionen und Earn Outs etc.?
  • Fälligkeit: bereits mit Abschluss des Kaufvertrags oder erst bei dessen Vollzug?
  • Verrechnung: wird das monatliche Basishonorar auf das Erfolgshonorar angerechnet?
  • Zeitpunkt: Anfall der Vergütung auch bei Abschluss des Verkaufs innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung der Mandatsvereinbarung (sog. Long Tail-Klausel - grds. zulässig gem. OLG Frankfurt a.M. v. 16.02.2023 - 1 U 311/20)?

5. Haftung

Der Berater wird in der Regel versuchen, seine Haftung für Beratungsfehler soweit möglich zu reduzieren. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass viele Haftungsausschlüsse in Musterverträgen unwirksam sind, wenn und weil diese allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.

6. Laufzeit & Kündigung

Die Laufzeit ist in der Regel unbestimmt und endet im Erfolgsfall durch Erfüllung mit Abschluss des Verkaufsprozesses.

Das Unternehmen sollte darauf achten, dass es ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer angemessenen Frist besitzt, und welche Folgen die Kündigung auf die Vergütung des Beraters hat.

Daneben haben stets beide Parteien das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

7. Exklusivität

Der Berater hat ein Interesse daran, dass das Unternehmen dem Berater Exklusivität gewährt und das Unternehmen daneben keine weiteren M&A-Berater beauftragt.

III. Fazit

Bei vielen Nachfolgen kann es Sinn machen, den Verkaufsprozess durch einen M&A- oder Nachfolgeberater begleiten zu lassen. Der Berater unterstützt insbesondere bei der Bewertung und Wertsteigerung des Unternehmens, der Ansprache von Kaufinteressenten sowie der Strukturierung und Durchführung des Verkaufsprozesses.

Aus Sicht des Unternehmens sollte vor allem darauf geachtet werden, dass der Leistungskatalog stimmt und die Vergütung angemessen ist.


Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen zu einer Mandatsvereinbarung mit einem M&A- oder Nachfolgeberater haben. Ich berate Sie gerne bei der Prüfung und Verhandlung einer Mandatsvereinbarung.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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