Vertragsstrafenforderung Ido Verband – was tun?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wegen eines angeblichen Verstoßes gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung soll einer unserer Mandanten nun 3.000 € Vertragsstrafe an den Ido Verband aus Leverkusen zahlen. Welche rechtlichen Möglichkeiten in einem solchen Fall bestehen, erklären wir in diesem Beitrag.

Ausgangssituation

Zu der Geltendmachung einer Vertragsstrafe kommt es dann, wenn (angeblich) gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die zuvor abgegeben wurde, verstoßen worden sein soll. In strafbewehrten Unterlassungserklärungen wird das Versprechen abgegeben, eine bestimmte Handlung in Zukunft nicht erneut vorzunehmen. Geschieht dies dennoch, muss eine Vertragsstrafe an den Gläubiger der Unterlassungserklärung gezahlt werden.

Aktuelles Schreiben von Ido

In dem uns von einem unserer Mandanten vorgelegten Schreiben führt der Ido Verband kurz aus, gegen welche Bestandteile der zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung unser Mandant durch welche konkrete Handlung angeblich verstoßen haben soll. In dem konkreten Fall geht es um eine angeblich fehlende Widerrufsbelehrung sowie einen angeblichen Link zur OS-Streitschlichtungsplattform innerhalb eines Online-Angebotes unseres Mandanten. Hierfür fordert der Ido Verband eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro.

Optionen der Reaktion

Auf ein Schreiben, in dem eine Vertragsstrafe gefordert wird, kann unterschiedlich reagiert werden. Dies hängt je nach Sachlage ab. Es gibt Unterlassungserklärungen, in denen eine pauschale Vertragsstrafe versprochen wird. Diese Formulierungen lauten dann z. B.:

„...verpflichtet sich, es zukünftig bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu unterlassen, …”

In diesem Fall ist eine pauschale Vertragsstrafe versprochen wurden. Gleichwohl ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts anzuraten. Dieser sollte prüfen, ob der Unterlassungsvertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist und ob wirklich ein Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt. In anderen Fällen wird in der strafbewehrten Unterlassungserklärung der sogenannte Hamburger Brauch angewandt. Dort heißt es dann z. B.:

„...verpflichtet sich, es zukünftig bei Meidung einer von dem Unterlassungsgläubiger festzusetzenden, angemessenen Vertragsstrafe, die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden kann, zu unterlassen, …”

Auch eine solche Unterlassungserklärung lässt nach der Rechtsprechung im Regelfall die Wiederholungsgefahr entfallen. Bei Verstoß gegen eine derartige Unterlassungserklärung besteht ein größerer Verhandlungsspielraum, als im erstgenannten Fall. Wenn keine Einigung bzgl. der Höhe einer etwaigen Vertragsstrafe mit dem Gläubiger erzielt werden kann, wäre es zudem möglich, ein Gericht einzuschalten. Dieses würde die Angemessenheit der vom Gläubiger verlangten Vertragsstrafe dann überprüfen können.

Unser Rat:

Bei Erhalt einer Vertragsstrafenforderung oder einer Abmahnung sollten Sie unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Jeder Fall ist ein Einzelfall, es kommt immer auf die besonderen Umstände an. Wir beraten und vertreten Mandanten, die abgemahnt wurden oder eine Vertragsstrafe zahlen sollen, immer mit dem Ziel einer raschen, rechtssicheren und möglichst kostengünstigen Beilegung der Angelegenheit. Gerne helfen wir auch Ihnen weiter.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema