Verzinsung des Zahlbetrages bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Versorgungsausgleich

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Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Scheidung hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Falle einer externen Teilung den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Dieser Zahlbetrag ist für die Dauer vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins zu verzinsen. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten die externe Teilung eines Versorgungsanrechts durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf einen auszugleichenden Betrag beschränken.

(BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013, XII ZB 515/12)


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