VG München entscheidet zugunsten eines angeblichen „Reichsbürgers“

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In einem Eilrechtsverfahren hat das VG München mit Beschluss vom 08.06.2017 – M 7 S 17.1202 – zugunsten eines Inhabers einer Waffenbesitzkarte entschieden und die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, Angehöriger der Reichsbürgerideologie zu sein und damit waffenrechtlich unzuverlässig. Die Annahme der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerideologie wurde unter anderem mit einem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit begründet, in dem der Beschwerdeführer als Geburts- sowie Wohnsitzstaat zwar „Deutschland“ angeführt hat, sich jedoch als deutscher Staatsangehöriger gemäß „Abstammung nach § 1, 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1903“ bezeichnet und als weitere Staatsangehörigkeit unter Nr. 4 des Antrags „Königreich Bayern“ unter vorgenannter Abstammung nach „RuStAG Stand 1913“ angegeben hat.

Das VG München folgte der Argumentation des Landratsamts nicht. Vielmehr betont das Gericht ausdrücklich:

„Dem Gericht erscheint (...) fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ alleine bereits die Prognose einer insoweit waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (...). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen wohl noch nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (...).“



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