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Viele Parkverstöße: MPU oder Fahrerlaubnisentzug möglich?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Grundsätzlich führen Parkverstöße weder zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) noch zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Allerdings wurde jetzt einem besonders dreisten Parksünder seine Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen. Gegen diese Entziehung klagte der Mann unter Hinweis auf die Nachteile für ihn in privater und beruflicher Hinsicht. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) bestätigten in ihrem Urteil jedoch die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs.

Große Anzahl an Parkverstößen

Auch wenn man es sich kaum vorstellen kann, so beging der Mann im Zeitraum zwischen Januar 2004 und Mai 2010 mindestens 151 Verstöße gegen die Vorschriften des ruhenden Verkehrs. Dazu gehörte Parken im Halteverbot und auf Gehwegen, Parkverstöße in einer Feuerwehreinfahrt oder auf einem Radweg, Parken in weniger als 5 Metern Abstand zu einer Kreuzung, auf Behindertenparkplätzen, in zweiter Reihe und in Fußgängerbereichen. Erschwerend kam in diesem Fall hinzu, dass oftmals mehrere Verwarnungen am selben Tag bzw. in zeitlich engem Zusammenhang erfolgten. Insgesamt handelt es sich bei diesen Parkverstößen um Verkehrsordnungswidrigkeiten. Diese wurden, wegen der Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder und weil sie nicht mit Punkten bestraft sind, nicht in das Fahreignungsregister eingetragen.

MPU angeordnet

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtlich Vorschriften die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, denn sie hatte aufgrund der Masse an Parkverstößen erhebliche Bedenken an der Kraftfahreignung des Fahrerlaubnisinhabers. Bei Verstößen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, welche aufgrund ihres geringen Gefährdungspotenzials eigentlich außer Betracht bleiben müssen, muss eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen. Wenn sich bei dieser Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis weder die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr anerkennt noch die Ordnungsvorschriften einhält, sondern diese weiterhin missachtet, so kann ausnahmsweise eine MPU als milderes Mittel vor dem Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

Fahreignung sehr zweifelhaft

Bereits bei summarischer Prüfung der Parkverstöße ergeben sich erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Fahreignung des Mannes. Verstärkt wurde dieser Eindruck noch dadurch, dass der Mann auch noch mehrere schwerwiegendere Verkehrsverstöße im fließenden Verkehr begangen hat und dafür mehrere Punkte ins Fahreignungsregister eingetragen wurden. Dazu zählen insbesondere ein Rotlichtverstoß, eine Fahrt unter Alkoholeinfluss und mehrere, teilweise erhebliche Geschwindigkeitsverstöße. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete aufgrund der Vielzahl von Verstößen zunächst die Überprüfung der Fahreignung des Mannes im Rahmen einer MPU an. Da der Fahrerlaubnisinhaber dieser Anordnung nicht nachkam und die Untersuchung nicht vornehmen ließ, musste die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner fehlenden Fahreignung ausgehen und ihm schließlich die Fahrerlaubnis entziehen. Dass die Fahrerlaubnis aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen worden ist, war verhältnismäßig, da seit der Anordnung der MPU bereits drei Jahre vergangen waren und der Mann in dieser Zeit mindestens 72 neue Verkehrsverstöße begangen hat.

Rechtmäßiger Entzug der Fahrerlaubnis

Die Richter am VGH Baden-Württemberg haben in ihrem Beschluss zutreffend festgestellt, dass der Mann nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Von jedem ungeeigneten Kraftfahrer geht eine große Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer aus. Diese Gefahren können nur durch die Unterbindung der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr reduziert werden. Daher war es von der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, die Fahrerlaubnis einzuziehen. Die vorgebrachten Nachteile des Fahrerlaubnisentzugs im Hinblick auf die private Lebensführung und die Berufstätigkeit des Mannes müssen bei der Abwägung hinter die höherrangigen Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer zurücktreten.

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.11.2014, Az.: 10 S 1883/14)


(WEI)

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