Vom IT-Projekt zurücktreten / Rücktritt vom IT-Projekt – Fachanwalt für IT-Recht

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Rücktrittsgrund: Mängel der Software / Softwaremängel

Der Rücktritt des Auftraggebers (Besteller der Software) von einem IT-Projekt bzw. IT-Vertrag setzt eine nicht vertragsgerechte Leistung des Auftragnehmers (z. B. Systemhaus) voraus. Man spricht in diesem Fall von einer mangelhaften Leistung. Als Mangel kommt nicht nur der klassische Software-Bug, also Programmierungsfehler, in Betracht, sondern auch:

  • Der Software fehlen bestimmte Funktionen.
  • Die Software hat Funktionen, die nicht / nicht vollständig / nur unzuverlässig funktionieren.
  • Die Software ist nicht für den vereinbarten Zweck nutzbar.
  • Die Software interagiert nicht mit anderer Software (Inkompatibilität, Schnittstellen-Problematik)
  • Die Software läuft zu langsam (Performance-Problematik).
  • Die Software ist nicht updatefähig/nicht upgradefähig.
  • Die Software verletzt Schutzrechte Dritter (Urheberrechte, Patentrechte, Designrechte etc.).
  • Die Software ist virenbehaftet.
  • Die Software wird ohne Benutzerhandbuch geliefert.

Die vorstehenden Defizite können einen vertraglichen Mangel darstellen – müssen es aber nicht. Bevor Sie den Projektfrieden durch Anschuldigungen gefährden, sollten Sie sich diesbezüglich in Bezug auf Ihren konkreten Fall (!) von mir (Fachanwalt für IT-Recht Dr. Ole Damm) beraten lassen.

2. Prüfungspunkte bei Rücktritt von IT-Projekt / IT-Vertrag

a. Was wurde vertraglich vereinbart?

Ein Mangel der Software, der Sie zum Rücktritt berechtigt, ist nur dann gegeben, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung nachteilig von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Häufig und ärgerlich genug wurde allerdings gerade die sorgfältige Planung des IT-Projektes durch Aufstellung eines Lasten- und Pflichtenhefts versäumt. In diesem Fall kann die Bestimmung eines Mangels schwierig sein. Dies bedarf der richtigen juristischen Argumentation. In anderen Fällen kann ein Mangel dagegen per se festgestellt werden (z. B. Software kann nicht einmal gestartet werden). Wir helfen Ihnen bei der Bestimmung von Softwaremängeln.

b. Was wurde tatsächlich erfüllt?

Ist die vertraglich geschuldete Leistung konkret genug bestimmt, stellt sich die Frage, ob die tatsächlich gelieferte Software dem auch entspricht. Dies ist zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in bestimmten Fällen alternative Lösungen gegenüber dem zunächst besprochenen Lösungsweg noch vertragsgerecht sein können. Wir helfen Ihnen bei der juristischen Bestimmung, ob die erbrachte Leistung im vertraglichen Sinne war oder nicht.

c. Sind die Erfüllungsansprüche noch durchsetzbar oder bereits verjährt?

Ein tatsächlicher Mangel kann von Ihnen unter bestimmten Umständen nicht mehr gerügt werden, insbesondere, wenn die Gewährleistungsrechte (z. B. Rücktritt) verjährt sind. Bei der kaufrechtlichen Überlassung von Software verjährt das Rücktrittsrecht innerhalb von 2 Jahren. Natürlich helfen wir Ihnen auch bei der juristischen Bestimmung, ob Ihr Rücktrittsrecht o.ä. schon verjährt oder noch durchsetzbar ist.

3. Warum zur Kanzlei Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte?

Als Fachanwalt für IT-Recht habe ich zahlreiche dimensionale IT-Projekte begleitet und betreue auch derzeit komplexe Not leidende Softwareprojekte. Wissenschaftlich habe ich mich im Rahmen meiner Doktorarbeit mit dem Softwarerecht befasst. Meine Promotion an der Wilhelms-Universität Münster am Lehrstuhl des anerkannten Medienrechtlers Prof. Dr. Thomas Hoeren (ITM – Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht) lautete: „Zivil-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Fragen zum Handel mit Software“. Unsere Kanzlei hat über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren im IT-Recht und hat z. B. urheberrechtliche Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Auf unserer Kanzleihauptseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die beinahe werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Hinweis

Verfahrene IT-Projekte müssen nicht zwangsläufig in einem Gerichtsverfahren enden. Häufig kann mit Hilfe eines erfahrenen Softwarerechtlers eine außergerichtliche Erledigung herbeigeführt werden, wobei dann allerdings beachtet werden muss, dass die einvernehmliche Lösung nicht weitere Probleme rechtlicher und wirtschaftlicher Natur für die beteiligten Parteien nach sich zieht.

Sprechen Sie mich an; ich helfe Ihnen!

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

Beiträge zum Thema