Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliardarlehen, OLG Frankfurt versäumt Vorlage an den EuGH

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Vorfälligkeitsentschädigungen bei Immobiliardarlehen weiter im Fokus

Das Thema von Vorfälligkeitsentschädigungen (VFE) bei Immobiliardarlehen, also Darlehen, die mittels Grundschuld oder Hypotheke besichert sind, ist weiter virulent. 

Täglich melden sich Verbraucher bei RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktecht, um diese dem Grunde und der Höhe nach prüfen zu lassen.

§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann Ausschluss der VFE begründen

Hat die Bank oder Sparkasse nicht klar und verständlich über die Berechnung der VFE im Vertrag belehrt, hat sie keinen Anspruch auf die Zahlung einer VFE. Dies gilt seit 21.03.2016 auch für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene (Verbraucher)-Immobiliardarlehensverträge.

Dazu hatten bereits das OLG Frankfurt, bestätigt durch den BGH zu Verträgen der Commerzbank, das LG Konstanz zum Vertragsmuster der Volks- und Raiffeisenbanken und das LG Rostock zum Vertragsmuster der Sparkassen entschieden, dass die dort enthaltenen Angaben zur Berechnung nicht klar und verständlich sind.

Nun hat der Außensenat des OLG Frankfurt in Darmstadt entgegen der Auffassung des LG Konstanz entschieden, dass das Muster der Volks- und Raiffeisenbanken angeblich doch hinreichend informiere. 

Der Darlehensnehmer müsse sich die Angaben eben im Vertrag zusammensuchen, so letztlich die Argumentation des Gerichts, OLG Frankfurt 24 U 270/20.

Das ist schon per se relativ zweifelhaft, allerdings hat der Senat nicht erkannt, dass er sich hier mit den europarechtlichen Grundlagen der Norm und der gebotenen Auslegung im Rahmen der Richtlinie hätte befassen müssen. 

Schon daher hätte es die Revision zulassen müssen, da eine Vorlage nach  Art. 267 Abs. 3 AEUV angezeigt war, was einen Revisionsgrund darstellt.

§ 502 Abs. 2 BGB entstammt der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

Der Senat hat ersichtlich die Historie der Norm nicht beachtet. Denn § 502 Abs. 2 BGB diente der Umsetzung von Art. 16 Abs. 2, 3 und 5 der VerbrKrRL 2008/48/EG.

Daher hätte der Senat die Frage der Auslegung der Norm und ob die vorliegende Formulierung im Vertrag klar und verständlich ist, dem EuGH zur Überprüfung vorlegen müssen, mindestens aber die Revision zulassen müssen.

Ersichtlich hat der Senat dieses Problem aber gar nicht gesehen. 

Dies ist umso bedauerlicher, da der EuGH zu diesem Thema unmittelbar zuvor (am 09.09.2021 zu Rs C-33/20 u.a.) genau dazu entschieden hatte und die Vorgaben zur Belehrung klar verschärft hatte. 

Insbesondere hatte der EuGH entschieden, dass der Verweis auf mathematische Berechnungsformeln, wie die Aktiv-Passiv-Methode gerade nicht ausreichend ist.

Hätte sich das OLG Frankfurt mit dieser Entscheidung befasst, die es erkennbar gar nicht in Betracht gezogen hatte, hätte es zu einer anderen Entscheidung gelangen müssen.

VFE vom Experten prüfen lassen

Lassen Sie daher Ihre VFE vom Experten prüfen. Neben der Frage der Berechtigung an sich finden sich auch regelmäßig Fehler in deren Berechnung. 

Bei Darlehen, die den Kauf von Bestandsimmobilien zur Eigennutzung finanziert haben, übernimmt zudem die private Rechtsschutzversicherung regelmäßig die Kosten der anwaltlichen Beratung.

Eine kostenfreie Ersteinschätzung nehmen wir aber generell vor. 

Sprechen Sie uns an und nutzen Sie unsere Erfahrung von inzwischen über 2.000 geprüften Darlehensverträgen und unserer durch Empfehlung von test.de belegten Kompetenz.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de/lp-bankrecht

 


Foto(s): @SALEO


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