Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung durch Bank rechtswidrig

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Kann der Häuslebauer seinen Kredit nicht mehr zahlen, droht der Ruin. Die Bank spricht die Kündigung aus und fordert von einem Tag auf den anderen die gesamte Restschuld. Oftmals bleibt es nicht einmal dabei. Die Banken schreiben nicht nur ausstehende Raten und Restschuld in die Abrechnung, sondern auch eine Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen. Es kann um viel sehr Geld gehen, oftmals zigtausende Euro.

Der Bundesgerichtshof hat den Banken aber Grenzen gesetzt. Abgesehen von Verzugszinsen für verspätete oder ausgebliebene Ratenzahlungen steht Banken keine Entschädigung zu, insbesondere keine Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erklärte der BGH in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens XI ZR 512/11 am 15.01.2013. Die betroffene Bank verhinderte daraufhin ein schriftliches BGH-Urteil und erkannte den Anspruch der Kläger auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung förmlich an. So verhinderte sie ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs. Erkennt der Beklagte eine Forderung an, spricht das Gericht ein Urteil nämlich ohne Begründung aus. Hat man keinen Einblick in das Verfahren, ist dann nicht zu erkennen, worauf das Anerkenntnis letztlich zurückging.

Das Urteil ist in erster Linie für Darlehensnehmer interessant, die von einer Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Strich wirtschaftlich etwas haben. Wurde zum Beispiel die Immobilie zwangsversteigert und reicht der Erlös knapp an die Forderung der Bank heran oder geht er sogar darüber hinaus, lohnt es sich, die falsche Abrechnung nicht auf sich sitzen zu lassen. Beispiel: Betrug die Forderung der Bank einschließlich Vorfälligkeitsentschädigung 200.000,00 € und hat die Zwangsversteigerung 195.000,00 € erbracht, lohnt es sich natürlich, die zu viel berechnete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.000,00 € zurückzufordern und die Forderung der Bank so auf 185.000,00 € zu verringern. Anders kann es sein, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung in der Restforderung geradezu untergeht und der Darlehensnehmer auch nicht in der Lage ist, die um die Vorfälligkeitsentschädigung gekürzte Forderung der Bank zu bezahlen.

Sofern Sie also Verbraucher sind, Ihnen der Kredit wegen ausstehender Raten gekündigt wurde und die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung kassiert hat, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat suchen.

Beachten Sie die Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt, zum Schluss des Jahres gerechnet, drei Jahre. Erfolgte die Zahlung im Jahr 2013, droht die Verjährung zum 31.12.2016. Es wird auch vertreten, dass die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt. „Spielt“ Ihr Fall aber innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, sollten Sie kein überflüssiges Risiko eingehen und nicht zu lange warten.

Der Verfasser prüft gerne Ihre Möglichkeiten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per E-Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin.


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