Vorladung oder Anklage erhalten wegen „Falscher uneidlicher Aussage“ gem. § 153 StGB

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Die Verfahren beginnen meistens harmlos mit einer Zeugenrolle. Sie werden von einem Gericht, unabhängig ob es ein Strafgericht oder ein Zivilgericht ist, zu einer Zeugenaussage geladen. Diese Zeugenaussage unterliegt einer Wahrheitspflicht. Häufig folgen dann Strafanzeigen wegen uneidlicher Falschaussage gem. § 153 StGB. Einige Monate später erhalten Sie einen Brief der Polizei mit dem Vorwurf und der Möglichkeit sich schriftlich zu äußern oder mit einer Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung.

Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung der Polizei?

Es ist banal, aber zuerst sollten Sie sich einen Fachanwalt für Strafrecht suchen, der Sie in dem weiteren Verfahren vertritt. Nehmen Sie dringend Ihr Schweigerecht wahr und machen Sie weder schriftliche Angaben, noch folgen Sie der Vorladung zur polizeilichen Vernehmung. Mit einem Strafverteidiger an Ihrer Seite können Sie den sichersten Weg wählen, um das Strafverfahren gegen Sie möglichst positiv zu beenden. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt. Die Ermittlungsakte mit allen Informationen der Behörden wird dann vom Rechtsanwalt für Strafrecht geprüft und folgend eine entsprechende Verteidigungsstrategie vorbereitet.

Welche Strafen drohen mir bei „Falscher uneidlicher Aussage“?

Das Gesetz sieht hier einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Geldstrafe nicht ausdrücklich in den Tatbestand mit aufgenommen hat. Es droht daher bei Verurteilung einer Haftstrafe.

Gestritten wird, wann genau eine Aussage „falsch“ im Sinne der Vorschrift ist. In einigen Fällen spielt die Erinnerung dem Beschuldigten einen Streich und er gibt Tatsachen an, die mit der tatsächlichen Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Man spricht hier von subjektiver Wahrheit. Welche Aussagen nun tatsächlich eine Strafbarkeit nach sich ziehen, muss im Einzelfall genau geprüft werden.

Gehen Sie kein Risiko ein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und wenden Sie sich gern an mich als Fachanwalt für Strafrecht.

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