Vornamen als Modellbezeichnung? - Die Abmahngefahr wegen Markenverletzung im Modebereich

  • 4 Minuten Lesezeit

Beim Verkauf von Waren kennt die Fantasie der Marketingabteilung keine Grenzen. Beliebt ist die Namensvergabe an einzelne Kleidungsstücke, um diesen Modellbezeichnungen zu geben. Dabei sollten Händler jedoch Vorsicht walten lassen, denn die leicht vergebenen Modellbezeichnungen können eine Markenverletzung darstellen, die gerne von den Rechteinhabern abgemahnt wird.

Markenrechtliche Abmahnungen können teuer werden, da der Streitwert leicht bei 50.000 € und höher liegt. Da Markenstreitigkeiten aus der Verletzung von Markenrechten immer in der 1. Instanz vor dem Landgericht ausgetragen werden, besteht auch ein Anwaltszwang – Kosten die zusätzlich zu den Abmahngebühren, dem Schadenersatz und den Gerichtskosten auf den Abgemahnten zukommen.

Deshalb ist es ratsam, derartige Abmahnfallen zu umgehen. Aber wie macht man das? Am besten vorher recherchieren, ob bereits Vornamen für Bekleidungsstücke markenrechtlich geschützt sind.

Diese Vornamen sollten Sie auf keinen Fall als Modellbezeichnungen für Bekleidungsstücke verwenden:

  • Julia (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 1169155)
  • GINA (europäische Gemeinschaftsmarke, Register-Nr: 001283217)
  • LISA (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 39855554)
  • TOMMY (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 30023588)
  • SAM (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 2004517)
  • Laura (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 1041532)
  • GINA LAURA (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 39865801)
  • Chantelle (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 1131084)
  • Ralph (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 749931)
  • OTTO (deutsche Wortmarke, Register-Nr: DD654167)
  • ERIC (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 39655748)
  • LOUIS (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 39639445)

Diese Liste ist noch lange nicht vollständig. Es wird aber deutlich, dass auch ganz alltägliche Namen für Bekleidungsstücke vom DPMA Deutsches Patent- und Markenamt) als schützenswert angesehen werden.

Die Abgemahnten versuchen häufig, sich durch die Behauptung, die Namen seien nicht unterscheidungskräftig, aus der Schlinge zu ziehen. Denn ein Name könne ja nicht als Herkunftshinweis zu verstehen sein. Dieser Einwand ist vergeblich, da der Vorname bereits beim DPMA eingetragen wurde und das Amt somit eine gewisse Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erkennen kann – andernfalls wäre die Marke nicht eingetragen, da das DPMA bereits bei der Anmeldung die Marke auf ihre Unterscheidungskraft hin prüft. Im Bereich der Mode gelten Vornamen meist als unterscheidungsfähig, weshalb es zu vielen eingetragenen Namensmarken kommt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in seinem Urteil „SAM“ (Urteil vom 04.12.2014, AZ: 6 U 141/14) ohne die Möglichkeit einer Revision entschieden, dass in der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück i.d.R. eine markenmäßige Benutzung liegt. So durfte der „WOLLMANTEL SAM“ ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht als solcher bezeichnet werden. In der Artikelbeschreibung wurde ein bekannter Markenname (X) in Verbindung mit dem „X-WOLLMANTEL SAM“ ausgewiesen. Zwar sei bei der Beurteilung, ob eine Markenverletzung vorliegt, auf den Gesamteindruck der Wortfolge „WOLLMANTEL SAM“ abzustellen, aber es könne nicht ausgeschlossen sein, dass der Verkehr von einem Zweitkennzeichen ausgeht, wie es in vielen Branchen üblich sei.

Die Beurteilung, ob eine Zweitmarke genutzt wird, ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten: Andere Oberlandesgerichte sehen das anders. Bei Artikelbezeichnungen ohne die vorherige Nennung einer Marke, sehen die angesprochenen Verkehrskreise dies nur als reine Modelbezeichnung an. Dadurch würde die Marke weder kennzeichenmäßig genutzt, noch werde sie als eine Zweitmarke aufgefasst. Das Landgericht Köln hatte in seinem Urteil „Marlo“ (Urteil vom 09.07.2013, AZ: 81 O 41/13) die Nutzung des Vornamens für Sneaker als reine Modellbezeichnung verstanden und das Oberlandesgericht Köln schloss sich dieser Auffassung an.

Allerdings kann nicht nur die Verwendung von Marken, die für die Warenklasse 25 (u.a. Bekleidungsstücke) geschützt sind, eine Markenrechtsverletzung darstellen. Bei der Recherche nach bereits registrierten Vornamen sollte man auch nach „ Groß-und Einzelhandelsdienstleistungen“ schauen, die auch „Bekleidung“ betreffen. Denn viele Großhändler bieten auch ihre eigenen Produkte neben Fremdprodukten an. Die Entscheidung „OTTO Cap“ vom BGH (Urteil vom 31.10.2013, AZ: I ZR 49/42) hat gezeigt, dass auch die Verwendung eines geschützten Namens wie „OTTO“, der kennzeichenmäßig zwar nicht für „Bekleidung“ geschützt ist, aber dafür für „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen“, auf einer Baseballkappe als Herkunftshinweis verstanden würden – und zwar, dass die Baseballkappen aus dem Hause OTTO stammen. Daher sei eine unlizenzierte Nutzung des Vornamens „OTTO“ nicht zulässig. Es komme nicht einmal darauf an, ob der Markeninhaber tatsächlich Kleidungsstücke vertreibt. Vielmehr reiche es aus, so der BGH, dass Verbraucher denken, das Kleidungsstück stamme aus dem Hause X.

Bei der Recherche folglich besser in mehreren Waren- und Dienstleistungsklassen schauen, ob ein Vorname bereits registriert ist. Dies dürfte im Übrigen gleichermaßen für andere Produkte gelten, wie Namensbezeichnungen für Haushaltsgeräte etc.

Zu meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Resmedia tagtäglich Unternehmen im Bereich Markenrecht.

Auf unserer Kanzleiseite www.res-media.net finden Sie auch weitere Informationen, insbesondere über die marken- und wettbewerbsrechtliche Absicherung von Online-Shops.

Katrin Freihof, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katrin Freihof

Beiträge zum Thema