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Vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung – erhöhtes Bußgeld

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Jeder Führerscheininhaber weiß, dass innerorts regelmäßig nur mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden darf. Zur Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeit erfolgen Verkehrskontrollen. Je nach Schwere des Verkehrsverstoßes erhält der jeweilige Fahrer entweder ein Verwarnungs- oder ein Bußgeld, das sich nach dem Bußgeldkatalog richtet. Über eine Rechtsbeschwerde wegen eines erhöhten Bußgelds musste jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entscheiden.

Innerorts 28 km/h zu schnell

Ein zur Tatzeit 55-jähriger Mann aus Höxter war bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen. An einem Tag im August 2015 fuhr er mit seinem Pkw auf einer ihm bekannten und auch entsprechend beschilderten Straße in Höxter. Dort überholte er ein anderes Fahrzeug. Beim Überholvorgang wurde bei ihm eine Geschwindigkeit von 78 km/h mittels einer Lasermessung durch die Polizei festgestellt. Damit war der Mann 28 km/h zu schnell unterwegs.

Amtsgericht (AG) verhängt erhöhtes Bußgeld

Die Richter des AG Höxter verhängten gegen den Mann ein Bußgeld i. H. v. 300 Euro. Für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung wird normalerweise ein Bußgeld i. H. v. 100 Euro verhängt, wie im Bußgeldkatalog vorgesehen. Im vorliegenden Fall gingen die Richter aber von einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung aus und zogen außerdem die in der Vergangenheit geahndeten Verkehrsverstöße in ihre Überlegungen mit ein.

Rechtsbeschwerde ohne Erfolg

Gegen dieses Bußgeld legte der Betroffene schließlich Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm ein – allerdings ohne Erfolg, denn die Richter stellten fest, dass die Verurteilung des Mannes wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht erfolgt war.
Zunächst führten sie in ihrem Urteil aus, wann bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich gehandelt wird. Vorsätzlich handelt derjenige, der wissentlich und willentlich zu schnell fährt. Ob diese Umstände tatsächlich vorgelegen haben, müssen die Richter anhand der äußeren Umstände der Tat, den sog. Indizien, feststellen.
Auch der Grad der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, denn nach allgemein anerkannter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit dann vorliegt, wenn dem Fahrer die überhöhte Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung auffallen muss und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird.

Im vorliegenden Fall stellten die Richter fest, dass dem Mann die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund der örtlichen Kenntnisse und der Beschilderung bekannt gewesen ist. Weiterhin hat er die Höchstgeschwindigkeit während des Überholvorgangs sogar um mehr als 50 % überschritten – er war 28 km/h zu schnell unterwegs.
Aus diesen Gründen ist die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes gerechtfertigt und die Verhängung eines erhöhten Bußgelds i. H. v. 300 Euro nicht zu beanstanden. Daher blieb die Rechtsbeschwerde erfolglos.

Fazit: Bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung muss nicht nur mit einem erhöhten Bußgeld gerechnet werden, sondern eine bestehende Verkehrs-Rechtsschutzversicherung kann auch die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten verweigern.

(OLG Hamm, Beschluss v. 10.05.2016, Az.: 4 RBs 91/16)

(WEI)

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