Vorsicht bei einfachen gewerblichen eMail-Anfragen

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Dass unerlaubte Werbung per eMail eine kostenpflichtige Abmahnung auslösen kann, ist hinlänglich bekannt. Unklarheiten bestehen aber oftmals bei eMails, die auf den ersten Blick nicht wie eine Werbebotschaft aussehen. Folgende Beispiele verdeutlichen, dass der Bereich der erlaubten eMails sehr dünn ist.

Fall 1: Ein Webmaster hatte per eMail bei einem anderen Webseitenbetreiber angefragt, ob er auf der Webseite dessen einen Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe. Hier entschieden die Richter des Bundesgerichtshofes (Az. I ZR 197/05), dass die Grenzen zur Wettbewerbsverletzung überschritten seien und die eMail damit als Spam einzustufen ist. Nur weil der Empfänger der eMail eine Webseite betreibe oder vielleicht bereits Werbung geschaltet hat, liegt darin keine Einwilligung zum Erhalt von weiteren Anfragen.

Fall 2: In diesem Fall wurde der Empfänger der eMail ungefragt in einer Datenbank aufgenommen. Der Datenbankersteller informierte den Empfänger der eMail über diese Aufnahnme und bat ihn falls erforderlich um eine Aktualisierung der Daten. Das Landgericht Memmingen (Az 1 HK O 1751/09) hat dies als Spam eingeordnet. Die Richter argumentierten, dass der Datenbankhersteller hier auf Absatzförderung gerichtete Handlungen, welche dem Begriff der Werbung unterfallen, betrieben hat. Denn die Aktualisierung der Datenbank fördere die Erbringung der eigenen Dienstleistung.

Fazit: Unternehmer sollten mit der Werbung über eMail und Fax vorsichtig sein. Maßgebliche Vorschrift ist § 7 UWG, wonach im eMail-Bereich grundsätzlich eine Einwilligung vorliegen muss.

Dies gilt auch für eine bloße Anfrage nach einem sog. Bannertausch. Denn man kann nicht unterstellen, dass ein Webseitenbetreiber an einem Link- oder Bannertausch per se Interesse hat. Mutmaßlich anzunehmen, dass der Empfänger ein Interesse an der eigenen eMail haben wird, ist gefährlich. Ansonsten darf ein potenzielles Interesse des Empfängers nur angenommen werden, wenn er dieses eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Bei Zweifeln sollte daher die schriftliche Werbung per Brief erfolgen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin mit einem Schwerpunkt im Bereich IT- & Onlinerecht.


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