Vorsicht bei Werbung mit „bekannt aus“

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Viele Unternehmen werben in Ihren Internetangeboten publikumswirksam mit der Prädikat „bekannt aus“ bestimmten Medien, z.B. Zeitschriften, Radio- oder TV-Sendern, Magazinen oder Fachzeitschriften. Das kann schnell teuer werden!

Welche Regeln für solche Werbung mit Bekanntheit aus genannten Medien zu beachten sind, hat das OLG Hamburg zuletzt instruktiv zusammengefasst - vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 21. September 2023 (Az. 15 U 108/22)

In dem entschiedenen Fall hatte ein verklagte Unternehmen werbewirksam behauptet: „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel".

Dies ist, so das Oberlandesgericht, nur zulässig, wenn mindestens jeweils eine Fundstellen mit einer redaktionellen Berichterstattung für jedes angegebene Medium benannt oder verlinkt wird. Die Schaltung von Anzeigen oder Werbung in den Medien ist ausdrücklich nicht ausreichend. Bei der Fundstelle handelt es sich um eine wesentliche Information gem. § 5a Abs.1 Nr. 1 UWG, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Wirbt das Unternehmen ohne Fundstelle oder Verlinkung, wird gegen § 5a Abs. 1 UWG verstoßen und  es handelt sich um eine unlautere Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG - also einen Wettbewerbsverstoß.

Die Regeln für die „bekannt aus“ Werbung:

  1. Nur mit Fundstelle oder Link: Die Werbung ist nur zulässig, wenn die Angabe geprüft und nachgelesen werden kann. Die Angabe einer Fundstelle oder die Verlinkung ist Pflicht!
  2. Nur, wenn "bekannt aus" redaktioneller Berichterstattung: Geworben werden darf nur mit Erwähnungen in redaktioneller Berichterstattung. In Betracht kommt sowohl die positive als auch die neutrale Berichterstattung in den Medien.
  3. Nicht, wenn nur "bekannt aus Werbung": Die bloße Erwähnung in Anzeigen und Werbung gestattet keine entsprechende Werbung mit „bekannt aus“.

Praxistipp:

Unternehmen sollten ihre Webseiten prüfen. Vielfach besteht Handlungsbedarf, denn die Fundstellen oder Verlinkung fehlen. Solche Eigenwerbung fordert schnell kostenpflichtige Abmahnungen heraus.

Foto(s): Frank Beer


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