Vorsicht: Werbung mit Patenten!

  • 1 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich steht es jedem Unternehmer frei, bei der Bewerbung eigener Waren auf bestehende Schutzrechte hinzuweisen. Die hierfür zugrunde liegenden Tatsachen müssen jedoch der Wahrheit entsprechen. Wird beispielsweise mit einem Patent geworben, muss es erteilt und seine Schutzdauer darf nicht abgelaufen sein.

Irreführend war daher eine kürzlich von unserem Mandanten vorgenommene Werbung, bei der ein neuartiges Produkt vorgestellt wurde. Es wurde versehentlich eine Formulierung gewählt, wonach die neu entwickelte Sache zum Patent angemeldet und geschützt sei. Durch diese Formulierung wurde der Eindruck erweckt, dass das Patent bereits erteilt sei, obwohl tatsächlich erst die Anmeldung erfolgt war. Von dieser bis zur Erteilung des Patentes ist es jedoch ein weiter und steiniger Weg. Zulässig wäre insoweit nur gewesen, darauf hinzuweisen, dass eine Patentanmeldung vorgenommen wurde. Auch bei dieser Werbung ist Vorsicht geboten, insbesondere wenn mit Abkürzungen wie pat. pend. (=patent pending; angemeldetes Patent) geworben wird, weil der Durchschnittsbeworbene hieraus in der Regel nicht erkennen kann, dass ein Patent zwar angemeldet, aber noch nicht erteilt ist.

Rechtsanwalt Norbert Franke

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Tel. (0351) 80 71 8-41

Mail: franke@dresdner-fachanwaelte.de

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet unter www.dresdner-fachanwaelte.de.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de

Beiträge zum Thema