Vorsicht: Verringerte Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

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Bemerkenswerte Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Urheberrechtschutzes von Werken der angewandten Kunst (also Gebrauchsgegenstände, wie insbesondere Waren und Produkte mit künstlerischer Formgestaltung):

Bis dato wurde Werken der angewandten Kunst ein urheberrechtlicher Schutz lediglich bei einer die durchschnittliche Gestaltung deutlich überragender Gestaltung zuerkannt. Mit Urteil vom 13.11.2013 (I ZR 143/12 - Geburtstagszug) billigt der Bundesgerichtshof nun Werken der angewandten Kunst den Schutz des Urheberrechts bereits dann zu, „wenn nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden könne". Der Bundesgerichtshof unterwirft daher nunmehr auch Werke der angewandten Kunst der sogenannten „kleinen Münze".

In der Konsequenz ist eine deutliche Ausweitung des Schutzes von Gebrauchsgegenständen zu erwarten. Einerseits ist daher erhöhte Vorsicht bei der Entwicklung und Veräußerung von „ähnlichen" Produkten geboten. Andererseits verbessern sich die rechtlichen Möglichkeiten eines Vorgehens gegen „nachgeahmte" Produkte erheblich.



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