Vorsicht vor Haustürgeschäft: vermeintliche Telekom-Mitarbeiter / Verkäufer an der Haustür wg Neuvertrag/ Glasfaser

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In Corona-Zeiten verbringen viele Menschen ihre Zeit zu Hause im homeoffice. Grund genug für Vertriebler, die sich nach Darstellungen einiger unserer Madanten als Telekom-Mitarbeiter ausgeben, von Tür zu Tür zu ziehen, um Neuverträge abzuschließen.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.


Zum Hintergrund

Es passiert in letzter Zeit immer häufiger: Es klingelt und ein vermeintlicher Telekom-Mitarbeiter steht vor der Haustür und bittet um Einlass. Die anscheinend professionell geschulten Kundenberater tragen ein Oufit, dasss zumindest Optisch einem Outfit der Deutschen Telekom sehr ähnelt und weisen sich mit einem Lichtbildausweis und einem vermeintlichen Autorisierungsschreiben der Telekom aus.

Betroffene berichten uns, dass ihnen beispielsweise gesagt worden sei, man wolle einen Blick auf den Router bzw. Telefonanschluss werfen. Betroffene dachten, es ginge um die Behebung eines technischen Problems.

Ehe man sich versieht, versucht der Vertriebler einen Neuvertrag anzubieten. Es geht beispielsweise um „schnelleres Internet fürs home-office“. Die Nachbarschaft solle an das neue Glasfasernetz angeschlossen werden und man solle sich möglichst schnell entscheiden, ob man auch einen Anschluss wünsche.

Betroffene berichten uns, dass sie sich überrumpelt gefühlt hätten.


Unser Rat an Betroffene, die einen neuen Vertrag abgeschlossen haben

Hier dürfte es sich um ein klassisches Haustürgeschäft handeln, wenn der Mitarbeiter unangekündigt vor der Tür steht. 

Hier steht Verbrauchern in der Regel ein Widerrufsrecht zu. 

Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht nämlich u.a. in Fällen, in denen der Verbraucher zum Vertragsschluss durch mündliche Verhandlung im Bereich seiner Privatwohnung verleitet wurde. Diese Regelung wurde geschaffen, da ein Verbraucher in den eigenen vier Wänden mit einem Vertragsabschluss nicht zu rechnen braucht und für ihn deshalb eine besonders hohe Gefahr der Überrumpelung und der unüberlegten Unterschrift besteht. 

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage, ab dem Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Belehrung.

Hier bleibt zu prüfen, ob Sie überhaupt ordnungsgemäß belehrt worden sind. Dies ist entscheidend, wenn schon mehr als 14 Tage seit dem Besuch des Mitarbeiters verstrichen sind. So kann es bei einer fehlerhaften Belehrung möglich sein, dass ein Vertrag auch noch bis zu 12 Monate und 2 Wochen kang widerrufen werden kann. 

Zudem kann geprüft werden, ob Sie gegebenenfalls über Tatsachen bei Vertragsabschluss getäuscht worden sind. Dann stünde Ihnen ein Anfechtungsrecht (zusätzlich) zu. 

Des Weiteren könnten ein Unterlassungsanspruch gegen die Firma geprüft werden, damit Sie in Zukunft nicht wieder aufgesucht werden. 

Zudem stellt sich die Frage, woher konkret diese Vertriebler Ihre geammelten Daten erhaltenb haben. Auch hier sollte mitteles eines Auskunftsrechtes (bspw. gem. Art 15 DSGVO) Aufklärung betrieben werden.


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: kontakt@e-commerce-kanzlei.de


Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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