VW-Vergleich: Trotz Fristverlängerung keine Auszahlung! Was tun? Anwaltsinfos!

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In Sachen VW-Vergleich wurde die Frist für das Vergleichsangebot inzwischen verlängert bis 30.04.2020.

Somit haben zahlreiche Kunden noch länger Zeit, sich zu überlegen, ob sie dem Vergleich näher treten wollen oder nicht oder eventuell noch weitere Unterlagen beizubringen.

Allerdings erhalten trotzdem zahlreiche VW-Kunden, die sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten, trotz zwischenzeitlicher Fristverlängerung nach wie vor kein Vergleichsangebot. 

Eine besonders "bittere Pille" für bis zu ca. 200.000 Kunden, die sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten, aber trotzdem kein Vergleichsangebot erhalten, weil sie die von VW festgesetzten Kriterien für ein Vergleichsangebot, wie z. B. Erwerb in Deutschland vor dem 01.01.2016, Kilometerstand u. a., nicht erfüllen.

Auch diese Kunden fragen sich, ob sie etwas unternehmen können und ob sie trotzdem Chancen haben, Geld zu erhalten?

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg vertritt bereits zahlreiche VW-Kunden, die sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt hatten, und entweder ein Vergleichsangebot erhalten haben mit dem sie nicht zufrieden sind und den Weg gehen können über einen Prozessfinanzierer oder andere Kunden, die kein Vergleichsangebot von VW erhalten haben (und somit vermutlich die Fälle auch nicht von einem PF finanziert werden) und fragen, was sie tun können. 

Dr. Späth & Partner empfehlen Kunden, die kein Vergleichsangebot erhalten haben, vor allem wenn sie eine Rechtsschutzversicherung haben, etwas zu unternehmen.

Auch diese Kunden könnten trotzdem noch Anspruch auf Schadensersatz haben, auch wenn nicht sicher ist, ob eventuell bereits Verjährung eingetreten ist.

Das ist aber sehr umstritten, diverse Gerichte sind der Ansicht, dass bereits 2015 (nach Bekanntwerden des VW-Skandals), die Verjährung zu laufen begonnen hat, andere sind der Ansicht, dass dies 2016 der Fall war -mit Übersendung der Rückrufschreiben. Damit wäre gemäß §§ 195, 199 BGB nach 3 Jahren zum Jahresende bereits Verjährung eingetreten.

Das ist aber nicht sicher, weil andere Gerichte sich vereinzelt auf den Standpunkt stellen, dass diese erst 2017 zu laufen begonnen hatte oder sogar noch gar nicht zu laufen begonnen hat, sondern erst dann zu laufen beginnt, wenn der BGH rechtsverbindlich über die Verjährung entscheide.

Kanzleien wie Dr. Späth & Partner stellen auch gerne eine kostenlose Anfrage an die Rechtsschutzversicherung.

VW-Kunden seien aber darauf hingewiesen, dass die Rechtsschutzversicherung schon vor dem Kauf des Kfz bestanden haben muss, weil dieser Kauf von den Rechtsschutzversicherungen oftmals als Eintritt des Schadensfall angesehen wird, teilweise gibt es hier auch Wartefristen von 3–6 Monaten. Das sollte immer im Einzelfall überprüft werden.

Dr. Späth & Partner ist es auch inzwischen in vielen Fällen gelungen, Kostenschutz zu erzielen für Kunden, die ein Kfz des betroffenen Motors EA 189 besitzen, aber kein Vergleichsangebot von VW erhalten hatten.

Das gilt sowohl für Fälle, in denen die Kunden das Kfz 2016 gekauft hatten, aber auch für Kunden, die das Kfz erst 2017 gekauft hatten.
Auch diese Kunden können somit völlig ohne Kostenrisiko (sofern sie keine Selbstbeteiligung haben) eine Einzelklage gegen VW anstrengen, in der sie trotzdem Chancen auf Schadensersatz haben.

Betroffene VW-Kunden können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherschutzrecht tätig sind.



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