Während der Arbeitszeit im Internet surfen – darf man das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Surfen, chatten, eine Reise buchen – manch ein Arbeitnehmer beschäftigt sich am Arbeitsplatz mit Webinhalten, die keinen Bezug zur Arbeit haben. Was manche nicht ahnen: Damit gefährden sie ihren Arbeitsplatz! Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck setzt das Surfen am Arbeitsplatz arbeitsrechtlich in Perspektive.

Surfen am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt, was nicht?

Erlaubt ist das Internetsurfen am Arbeitsplatz grundsätzlich, wenn es einen Bezug zur arbeitsvertraglichen Tätigkeit hat. Beispielsweise: Ein Lehrer erkundigt sich im Internet über neue Lehrmethoden, oder man googelt die korrekte Schreibweise eines Begriffes. Wer sich Inhalte aus dem Netz beschafft, die bei der Arbeit weiterhelfen, darf das grundsätzlich tun.

Etwas anderes gilt bei privater Internetnutzung. Schaut man sich Internetseiten an, die offensichtlich keinen Bezug zur Arbeit haben, beispielsweise ein Datingportal, oder chattet man mit Freunden oder bucht man die nächste Flugreise für seinen Urlaub: In diesen Fällen ist kein Bezug zur Arbeit erkennbar. Solches Surfen am Arbeitsplatz ist regelmäßig nicht erlaubt.

Dazwischen gibt es einen Graubereich, wo auf den ersten Blick nicht klar ist, ob es sich um private Internetnutzung handelt. Ein häufiges Beispiel ist der Besuch auf bahn.de. Wer sich dort Bahnverbindungen für seinen Urlaub oder für den Weg nach Hause heraussucht, surft regelmäßig privat. Wer das für eine Geschäftsreise tut, surft beruflich. Kompliziert wird es, wenn ein Lehrer am Arbeitsplatz nach Tipps für seine Urlaubsreise nach Indonesien sucht und dabei landeskundliche Informationen für seinen Geografie- oder Geschichtsunterricht ausdruckt. Wer hier sicher gehen will, sollte von zuhause aus Hotelangebote und Reiserouten heraussuchen und am Arbeitsplatz nur solche Seiten besuchen, die für den Unterricht relevant sind.

Was kann einem arbeitsrechtlich passieren, wenn man privat im Internet surft?

Wer während der Arbeit privat im Internet unterwegs ist, begeht einen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß, für den er (gegebenenfalls mehrmals) abgemahnt und – im Wiederholungsfall – regelmäßig gekündigt werden kann. Denn: Wer privat surft, arbeitet in dem Moment nicht. Man widerspricht der Arbeitszeiterfassung beziehungsweise den eigenen Angaben im Arbeitszeitnachweis, und begeht damit regelmäßig einen Arbeitszeitbetrug!

Macht es einen Unterschied, ob man mit dem Dienstrechner privat während der Arbeitszeit surft, oder mit dem eigenen Handy?

Grundsätzlich nicht. Es ist und bleibt regelmäßig ein Arbeitszeitbetrug, für den man die Abmahnung oder eine Kündigung riskiert. Einzig: Wer mit seinem Handy surft, wird seltener dabei erwischt. Und dennoch: Taucht der Chef just in dem Moment hinter einem auf, wenn man verliebt mit dem Handy am Chatten ist, sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen regelmäßig dieselben, wie wenn man am Dienst-PC gesessen hätte.

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