Waldorf Frommer Abmahnung für Sony Music: Sans Attendre (Deluxe Edition) von Céline Dion

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So richtig glücklich waren Fans von Céline Dion über das Re-Release von "Sans Attendre" im Frühling 2013 nicht. Für eine so breit angekündigte Neuauflage war vergleichsweise nicht viel Neues enthalten.

Sicher auch nicht glücklich, sondern eher böse überrascht werden Internetanschlussinhaber sein, denen Berichten zufolge, ein Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte zugestellt wurde, in welchem ihnen vorgeworfen wird "Sans Attendre" per File-Sharing (p2p) über Online-Tauschbörsen verbreitet zu haben. Gehören Sie dazu?

In dem Schreiben der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte werden die Adressaten im Auftrag des Rechteinhabers Sony Music Entertainment Germany GmbH auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen. Unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung stünden Sony, neben Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz, auch Ersatzansprüche im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten durch Waldorf Frommer z.B. und der hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG verpflichtet sei, zu.

Es wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, der Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung genau jener Rechtsanwaltskosten. Gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von üblicherweise 815,00 EUR sieht die Auftraggeberin dabei sämtliche Ansprüche bzgl. des behaupteten Verstoßes als abgegolten an. 

Können Sie etwas dagegen tun?

  1. Zunächst einmal: Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen.
  2. Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.
  3. Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.
  4. Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der Ihnen vorgegebenen Form, nicht abgegeben werden. Die Erklärung sollte in jedem Falle modifiziert werden - auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.
  5. Wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein, schulden Sie keinen Schadenersatz. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.
  6. Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt erst eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die zu einer Haftung führt.

 Es sollte hier eine sachkundige Beratung erfolgen. Wir stehen Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung, sollten Sie Empfänger dieser oder anderer Abmahnungen geworden sein.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin 



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