Waldorf Frommer Abmahnung für TV-Serie „The Flash“

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Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment die Verletzung des Urheberrechts an der US-amerikanischen Science-Fiction-Action-Serie „The Flash" ab. für den Upload der Folge „The Flash - City of Heroes“ (The Flash - Blitzschlag) fordert die Kanzlei Waldorf Frommer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 350,00 €. Hinzu kommen Anwaltsgebühren in Höhe von 169,50 €.

The Flash-Abmahnung – muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

Der Abmahnung sind ein Entwurf einer Unterlassungserklärung und ein Überweisungsträger beigefügt. Antworten Sie grundsätzlich nicht ohne vorherige genaue Überprüfung! Die Warner Bros. Entertainment hat nur dann einen Anspruch auf Unterlassung und ggf. Zahlung bzgl. einer Verletzung des Urheberrechts an „The Flash“, wenn der in Anspruch genommene Inhaber des Internetanschlusses entweder „Täter“ der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ist oder aber als sog. „Störer“ für eine Urheberrechtsverletzung Dritter haftet.

Sind Sie „Täter“, d.h. haben Sie als Anschlussinhaber die Folge „The Flash – Blitzschlag“ selbst herunter- und somit systemimmanent regelmäßig zugleich auch hochgeladen, können Sie neben Unterlassung zwar theoretisch tatsächlich auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Sowohl der Umfang der Unterlassungsverpflichtung als auch die geforderten Beträge können durch Verhandlungen aber immer noch reduziert werden, teilweise erheblich.

Besser Karten haben Sie, wenn Sie als Anschlussinhaber die Folge „The Flash - Blitzschlag“ nicht selbst geladen haben. Dann haften Sie lediglich als sogenannter „Störer“. Ein Anschlussinhaber kann als „Störer“ auch auf Unterlassung für die Rechtsverletzung von Dritten, wie Ehepartnern, Kindern, Mitbewohnern, Untermietern, Freunden etc., in Anspruch genommen werden. Da nach der einschlägigen Rechtsprechung die Haftung für die Rechtsverletzung von Dritten aber nicht über Gebühr auf den Anschlussinhaber erstreckt den soll, haftet der Störer nur, wenn er gegen Belehrungspflichten bzw. Prüf- und Überwachungspflichten verstoßen hat. Was bedeutet das? Häufigster Fall der möglichen Verletzung von Belehrungspflichten ist das Filesharing von minderjährigen Kindern. Der Anschlussinhaber haftet nicht stets und automatisch für die Nutzung von Tauschbörsen durch seine minderjährigen Kinder. „Eltern haften für ihre Kinder“ gilt in dieser pauschalen Form also nicht. Eltern als Anschlussinhaber können aber für ihre Kinder haften, wenn sie minderjährige Kinder vor Überlassung des Internetanschlusses zur Mitnutzung nicht über das Verbot der Nutzung von Tauschbörsen zum Down- bzw. Upload urheberrechtlich geschützter Werke belehrt haben. (Anmerkung: Immer häufiger finden solche Belehrung schon in der Schule statt.) Ob ein Verstoß gegen eine solche Belehrungspflicht nachweislich gegeben ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Wie eine solche Belehrung konkret erfolgen muss, wird von den deutschen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Rechtlicher Beistand, der die Rechtsprechung verschiedenster Gerichte in der Republik kennt, ist daher unverzichtbar. Wir beraten Sie hier gerne auch in Bezug auf die Anforderungen an etwaige Prüf- und Überwachungspflichten.

Wichtig ist aber zu wissen, dass es gegenüber volljährigen Familienmitgliedern keine Belehrungspflichten gibt. Das bedeutet: Ist beispielsweise offen, ob ein minderjähriges oder ein volljähriges Familienmitglied verantwortlich ist, weil – wie so oft – die angebliche „Tat“ von allen abgestritten wird, scheidet regelmäßig auch eine Haftung des Anschlussinhabers wegen Verstoßes gegen die Belehrungspflicht aus, weil eine etwaige nicht ausreichende oder unterbliebene Belehrung Minderjähriger nicht nachweislich kausal für die Rechtsverletzung war – es kann ja auch ein volljährige Mitnutzer verantwortlich sein. Ein volljähriger Mitnutzer muss unstreitig nicht belehrt werden.

350,00 € für „The Flash – City of Heroes” - „The Flash - Blitzschlag“

Selbst wenn ein Anschlussinhaber für den Upload einer Folge der TV-Serie „The Flash – City of Heroes“ verantwortlich gemacht werden kann, bedeutet das nicht automatisch, dass die Forderung von 350,00 € berechtigt ist. Der geforderte Betrag kann häufig z.T. deutlich reduziert werden. Wir raten daher dringend dazu, nicht vorschnell die vorgefertigte Erklärung abzugeben und/ oder 350,00 € an die Kanzlei Waldorf Frommer zu zahlen. 

Kommt eine Haftung des Anschlussinhabers nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht, muss nämlich sehr genau geprüft werden, ob dem Rechteinhaber überhaupt monetäre Ansprüche zustehen. Aufgrund des in der Regel überschaubaren Risikos wird in diesen Konstellationen oft dazu zu raten sein, nichts zu bezahlen. Aber Vorsicht: nicht jeder Fall ist gleich. Lassen Sie sich hier gut beraten. Auch wenn solche Beratungen Geld kosten: In der Regel wird sich das für Sie lohnen.

Waldorf Frommer Abmahnungen – ein Überblick

Wir haben auf unserer Internetseite einen Überblick über Abmahnschreiben von Waldorf Frommer und über die zur Verfügung stehenden Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten zusammengestellt. Zwar ersetzt dieser umfangreiche Überblick nicht die individuelle Beratung in Ihrer Konstellation – gleichwohl können sich Interessierte hier in die Problematik „Waldorf Frommer-Abmahnungen“ einlesen und so auch gezieltere Fragen stellen, die wir gerne beantworten.

Darüber hinaus bieten wir unter der Telefonnummer 030/32301590 auch telefonisch eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls an.

Unsere Kanzlei wehrt seit Jahren Abmahnungen mit dem Vorwurf des illegalen Filesharings ab. Wir haben in den letzten gut acht Jahren ca. 15.000 Mandanten betreut und in dieser Zeit auch unzählige gerichtliche Verfahren geführt. Seit einiger Zeit sind wir dazu übergegangen, gerichtliche Entscheidungen im Volltext zu veröffentlichen, damit auch Sie sich ein Bild davon machen können, wie die Gerichte „ticken“ und inwiefern wir Ihnen mit Erfolg helfen können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von aktuellen Gerichtsentscheidungen, die sämtlich mit einer vollständigen Klageabweisung endeten, sodass unsere Mandanten jeweils keinen Cent an die Abmahner bezahlten und selbstverständlich auch keine Gerichtskosten tragen mussten.

Unter www.recht-hat.de können Sie sich ein Bild machen. 

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

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