Waldorf Frommer-Abmahnung: Person of Interest (4. Staffel, Folgen „Nautilus“ und „Wingman“)

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Finch bittet Fusco, ein Auge auf einen professionellen Wingman zu werfen. Fusco tritt als dessen neuer Kunde in Erscheinung. Einen neuen Auftrag bekommen Finch und Root durch die Maschine. Reese ist derweil mit der neuen Revierleiterin beschäftigt, die ihn wegen der vielen zerschossenen Kniescheiben misstrauisch beäugt.

Oder: Finchs Vorsatz, sich nicht mit den neuen Zahlen zu beschäftigen, wird auf die Probe gestellt. Reese offenbart, dass die neuste „Person of Interest“, eine College-Studentin, brillante Mathematikerin und Schach-Spielerin ist. Das Rätsel um die Frau packt Finch zu sehr, als dass er widerstehen könnte.

Kommt Ihnen das bekannt vor? Womöglich haben Sie die beiden anngesprochenen Folgen von „Person of Interest“ ja bereits gesehen? Jedenfalls flattern gerade Abmahnungen in Haushalte mit Internetanschluss, in denen eine Urheberrechtsverletzung an diesen Werken stattgefunden haben soll...

Trotz Inkrafttretens des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind weiterhin vielfach Abmahnungen im Auftrag der Film-, Musik- und Softwareindustrie im Umlauf. Mittlerweile mahnt die Warner Bros. Entertainment GmbH durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer auch TV-Serien ab.

Wer heutzutage also der Meinung ist, dass Filesharing-Börsen (p2p, Torrent) eine günstige Alternative zum Kauf von Filmen, Musik oder Computerspielen darstellen, der dürfte seine Ansicht nun schnell ändern.

Hier handelt sich um eine behauptete Urheberrechtsverletzung an zwei Folgen der 4. Staffel der Serie „Person of Interest“ („Nautilus“ und „Wingman“).

Was wird von Ihnen verlangt?

Es wird verlangt, innerhalb einer Frist von wenigen Tagen eine oftmals beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie Schadensersatz zu zahlen und die durch die Verfolgung der vorgeworfenen Rechtsverletzung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Mit der Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 915,00 € sehen die Rechteinhaber die Ansprüche als abgegolten an.

Wie sollten Sie sich verhalten, wenn auch Sie Empfänger einer solchen Abmahnung geworden sind?

Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen.

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren verbunden mit zusätzlichen Kosten.

Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, wenn Sie nicht für den Rechtsverstoß in Frage kommen.

In der Ihnen vorgegebenen Form sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Dies kann dazu führen, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft!

Zahlungen sollten ohne sorgfältige anwaltliche Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Es gilt jeden Einzelfall gesondert zu betrachten. Daher ist es unerlässlich, sich fachkundigen Rat zu holen.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Wir beraten Sie gerne.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


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