Wann darf eine Bank einen Kredit kündigen? Wie können sich Bankkunden gegen eine Kündigung wehren?

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Kündigung des Kreditvertrags durch die Bank

Die Bank kann den Darlehensvertrag nur außerordentlich kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein ordentliches Kündigungsrecht hat die Bank bei Kreditverträgen nicht. Die Kündigungsvoraussetzungen der Bank sind davon abhängig, ob es sich bei dem Darlehen um ein Verbraucher- oder ein Unternehmerdarlehen handelt. Die Rechtsgrundlage des Kündigungsrechts der Bank findet sich in §§ 490, 498 BGB und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen.

Gesetzliche Kündigungsgründe der Bank

Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bankkunden

Nach § 490 Abs. 1 BGB darf die Bank ein Darlehen fristlos kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtern oder eine Verschlechterung droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens auch bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet wird. Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse muss objektiv vorliegen. Dies bedeutet, dass die Bank darlegen und beweisen muss, dass eine Verschlechterung tatsächlich in diesem Umfang gegeben ist. Empfindet nur die Bank die Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Kunden als negativ, so ist die Kündigung unwirksam.

Maßgeblich für die Frage, ob eine Verschlechterung vorliegt, ist ein Vergleich der Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit denen zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies bedeutet, dass die Vermögenslage zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv schlechter sein muss als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Zu den Vermögensverhältnissen zählt das gesamte, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen.

Verschlechterung der Werthaltigkeit der als Sicherheit hinterlegten Immobilie

Eine fristlose Kündigung der Bank kann auch darauf gestützt werden, dass sich der Wert der besicherten Immobilie verschlechtert. Entscheidend ist somit, dass die Immobile objektiv an Wert verliert.

Ein Drohen der Verschlechterung ist ausreichend

Zu beachten ist, dass bereits das Drohen einer Verschlechterung ausreichend ist. Die Verschlechterung muss daher nicht bereits eingetreten sein. Die Bank darf somit auch präventiv kündigen. Erforderlich ist jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung.

Zusätzliche Voraussetzung: Gefährdung der Rückzahlung

Eine bloße Verschlechterung ist für sich gesehen jedoch nicht ausreichend, um eine fristlose Kündigung der Bank zu rechtfertigen. Vielmehr muss durch die Verschlechterung auch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet sein. Hierfür ist eine Prognose derart anzustellen, dass selbst unter Verwertung aller Sicherheiten nicht genug übrig bleibt, um die Forderungen der Bank vollständig zu befriedigen.

Zahlungsverzug

Neben der Vermögensverschlechterung kann die Bank den Kredit auch nach § 314 BGB kündigen, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Allerdings muss die Bank den Kunden in diesem Fall vor einer Kündigung zum Ausgleich der rückständigen Raten anmahnen. Auch darf der Bank die Fortführung des Kredites trotz des Zahlungsrückstandes nicht zumutbar sein.

Besondere Verbraucherschutzvorschriften

Bei Verbraucherdarlehensverträgen wird das Kündigungsrecht der Bank in Fällen von Zahlungsverzug inhaltlich beschränkt.

Nach § 498 Abs. 1 BGB ist die Kündigung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens nur dann zulässig, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät und die Bank dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt und auch darauf hingewiesen hat, dass im Falle eines Ausbleibens der Zahlung das gesamte Darlehen fällig wird.

Hat der Kreditvertrag eine Laufzeit von bis zu drei Jahren, ist die Kündigung zudem nur dann zulässig, wenn der Kunde mit mindestens 10 % des Nettodarlehens in Verzug ist. Bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren müssen mindestens 5 % des Nettodarlehens in Verzug sein.

Bei Immobilien-Verbraucherdarlehen gelten die gleichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Verzug von 2,5 % des Nettodarlehens für eine Kündigung ausreichend ist.

Nach § 499 Abs. 1 BGB darf die Bank bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen eine vertragliche Vereinbarung über das Kündigungsrecht nur treffen, wenn für den Vertrag eine bestimmte Laufzeit bestimmt wurde. Die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen maximal auf zwei Monate verkürzt werden.

Darüber hinaus darf die Bank den Kreditvertrag nach § 490 Abs. 3 BGB nicht allein deshalb kündigen, weil die vom Darlehensnehmer vor dem Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Etwas anders gilt nur, wenn der Kunde die Angaben vorsätzlich unvollständig oder falsch gemacht hat.

AGB der Banken und Sparkassen

Nach den AGB der Banken und Sparkassen ist eine außerordentliche fristlose Kündigung nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere immer dann vor,

  • wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Kreditentscheidung der Bank von erheblicher Bedeutung waren;
  • wenn eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden oder eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit der als Sicherheit hinterlegten Immobilie eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist;
  • wenn der Kunde seiner Pflicht zur Bestellung oder Verstärkung vorn Sicherheiten trotz angemessener Fristsetzung nicht nachkommt.

Wenn der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung des Kunden liegt, muss die Bank den Kunden vor einer Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.

Die Kündigungsmodalitäten nach den AGB der Banken und Sparkassen entsprechen im Wesentlichen den gesetzlichen Bestimmungen.

Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Kündigt die Bank das Darlehen wegen ausbleibender Zahlungen, hat sie nach der Rechtsprechung des BGH keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Vielmehr wird die Bank durch die Verzugszinsen bereits ausreichend entschädigt.

Rechte des Bankkunden

War die Kündigung unwirksam, weil die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Kündigung treuwidrig erfolgte, besteht der Darlehensvertrag ungekündigt fort. Dies kann der Bankkunde im Wege der Feststellungsklage gerichtlich durchsetzen. Die Bank hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, sondern lediglich auf Zahlung der monatlichen Raten. Darüber hinaus schuldet die Bank Schadensersatz für alle aus der Kündigung entstandenen Schäden.

Die Bank darf bei einer unwirksamen Kündigung keine Mitteilung an die SCHUFA machen. Verpasst Sie dem Kunden gleichwohl einen Negativeintrag, kann der Bankkunde die Bank auf Unterlassen und Beseitigung abmahnen und seine Rechte notfalls im Wege der einstweiligen Verfügung oder der Unterlassungsklage durchsetzen.

Leitet die Bank die Zwangsvollstreckung bspw. aus einer Grundschuld ein, kann der Bankkunde bei einer unwirksamen Kündigung eine sog. Vollstreckungsgegenklage erheben. Mit dieser Klage kann der Bankkunde die Zwangsvollstreckung abwehren. Ebenso kann in diesem Verfahren auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

Dem Bankkunden stehen daher vielfältige prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung, die Folgen einer Kündigung zu beseitigen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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