Zahlungsschwierigkeiten bei Kredit: Kündigung der Bank nicht immer wirksam

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Wer mit der Rückzahlung von Krediten in Rückstand gerät, muss mit der Kündigung des Kredits durch die Bank rechnen. Entsprechend vereinbaren Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig, dass sie den Kredit kündigen kann, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben oder diese gefährdet sind. Von diesem Kündigungsrecht aus wichtigem Grund können Banken jedoch nur Gebrauch machen, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht nur vorrübergehend eintreten bzw. die Bank nicht auf hinreichende Sicherheiten zurückgreifen kann. Ebenso können Teilzahlungen dazu führen, dass die Bank von einer Kündigung abzusehen hat. Dies hat das OLG Düsseldorf klargestellt (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss v. 21.04.2020, Az. I-6 U 136/19).    

1. Negativprognose erforderlich

Die Kündigung des Kredits aus wichtigem Grund ist danach nur dann zulässig und wirksam, wenn die Bank aufgrund einer Prognose feststellen muss, dass sich die Vermögenslage des Kreditnehmers im Vergleich zur Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage bei Vertragsschluss nachhaltig verschlechtert hat. Zahlungsstockungen des Kreditnehmers reichen als Indiz hierfür nicht aus. So scheidet eine Kündigung nach § 490 BGB oder nach den Allgemeinen Bedingungen aus, wenn die Vermögenslage sich nur vorrübergehend verschlechtert hat. So hat bereits der Gesetzgeber klargestellt, dass es der Bank zumutbar sein kann, den Kredit auch dann ungekündigt zu lassen, wenn eine ratenweise Rückführung des Darlehens möglich bleibt (vgl. BT-Drs. 14/6040, 254).

2. identische Vermögenslage bei Vertragsschluss schließt Kündigung aus

Ebenso scheidet eine Kündigung aus wichtigem Grund aus, wenn die aktuelle Vermögenslage mit der bei Vertragsschluss identisch ist und der Bank dies bekannt gewesen ist. Ein Sinneswandel der Bank zur Vermögenslage des Kreditnehmers rechtfertigt keine Kündigung aus wichtigem Grund.

3. Sicherheiten sind zu berücksichtigen

Gleichermaßen ist entscheidend, ob die Bank für ihre Ansprüche auf Rückzahlung des Kredits auf hinreichende Sicherheiten zurückgreifen kann. Ist dies trotz Zahlungsstockungen weiterhin der Fall, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund ebenso ausgeschlossen. Denn im Fall ausreichender Sicherheiten ist der Rückzahlungsanspruch der Bank noch nicht gefährdet.  

Weiterhin fordert das OLG Düsseldorf, dass die Bank den Kunden vor der Kündigung abzumahnen hat, wen sie zuvor den Eindruck erweckt hat, Zahlungsrückstände zu dulden (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss v. 21.04.2020, Az. I-6 U 136/19).

4. Kündigungsrecht nach § 498 BGB beachten

Zahlungsstockungen bei Verbraucherdarlehen sollten den Betrag von zwei aufeinander folgenden Raten nicht übersteigen. In einem solchen Fall steht der Bank nach § 498 BGB ein Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs zu, wenn die Aufforderung zur Zahlung des rückständigen Betrags innerhalb von zwei Wochen unbeachtet bleibt. Im Zweifel ist es sinnvoll, rechtzeitig mit der Bank das Gespräch zu suchen, um eine einverständliche Regelung bei vorrübergehenden Zahlungsschwierigkeiten zu finden. Lösungen können darin liegen, dass die Zahlungspflichten angepasst werden oder ergänzend Sicherheiten gewährt werden.

Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770394690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung. Rechtsanwalt Philipp Neumann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit über 14 Jahren in der Prozessführung tätig.      



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