Was gilt bei Urlaub und Elternzeit?

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Auch für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinerlei Arbeitspflichten zu erfüllen hat, hat er grundsätzlich Anspruch auf den Urlaub.

Das gilt sowohl während der Arbeitsunfähigkeit (auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist von 6 Wochen) als auch bei Sonderurlaub (z. B. sogenanntes „Sabbatical“) – aber eben auch während der Elternzeit (egal ob Väter- oder Mütter-Elternzeit).

Nach § 17 BEEG ist der Arbeitgeber aber berechtigt, den Urlaub um 1/12el des Jahresurlaubs für jeden Monat zu kürzen, in dem der Arbeitnehmer vollständig Elternzeit (nicht Beschäftigungsverbot vor der Entbindung oder Mutterschutz vor und nach der Entbindung) in Anspruch nimmt. 

Daraus gilt folgendes:

- Die Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit tritt nicht automatisch ein, sondern bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.

- Diese Erklärung kann auch mündlich, sollte aber schriftlich erfolgen, weil der Arbeitgeber die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang der Kürzungserklärung beim Arbeitgeber hat.

- Die Kürzung muss erfolgen, bis das Arbeitsverhältnis (ggf. nach Beendigung der Elternzeit) beendet ist. Dies kann auch noch nach der Elternzeit erfolgen, bis das Arbeitsverhältnis beendet ist. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat sich der Urlaubsanspruch (Freistellungsanspruch) in einen Abgeltungsanspruch (reiner Geldanspruch) umgewandelt, zu dem das Gesetz eine Kürzungsmöglichkeit für Urlaubsansprüche, die während der Elternzeit verdient worden sind, nicht mehr vorsieht.

- Die Kürzungserklärung sollte jedenfalls im letzten Jahr der Elternzeit wiederholt werden, sodass er sich auch auf den Urlaub beziehen kann, der im letzten Jahr der Elternzeit entstanden ist.

Der Urlaub, der vor der Elternzeit noch wegen der Schwangerschaft/Elternzeit nicht genommen wurde und nicht gekürzt werden konnte oder/und gekürzt wurde, kann noch im Jahr der Rückkehr aus dem Mutterschutz/Elternzeit oder im darauf folgenden Jahr genommen werden (Verlängerung des Übertragungszeitraumes).

Der Arbeitnehmer sollte aber beachten, dass für die Urlaubsabgeltungsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verfall- bzw. Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag, aus einem ggf. in Bezug genommenen oder zwingend anwendbaren Tarifvertrag zu berücksichtigen sind.

Im Zweifel sprechen Sie mich oder einen anderen Rechtsanwalt an und fragen um Rat. Wir helfen Ihnen sehr gern, dass Sie die Rechtslage verstehen und ggf. Ihr gutes Recht auch durchzusetzen. 

Denn – nur Recht zu haben allein bringt nichts! Man muss es auch durchsetzen können.


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