Was Sie über das Urheberrecht im Jahr 2023 wissen sollten: Bilder, Texte und Videos

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In der digitalen Welt verwendenWebdesigner und Kreativprofis fast jeden Tag Bilder aus Bilddatenbanken. Dabei sind Menschen, die Websites betreiben oder Blogs veröffentlichen, mit Urheberrechtsfragen konfrontiert und kennen oftmals die klaren Regeln dafür nicht. Wenn dies nicht auf rechtlich einwandfreie Weise geschieht, können Geldstrafen auf sie zukommen.

Die zentrale Regelung für das Urheberrecht in Deutschland trat 1966 in Kraft, zunächst unter der Bezeichnung "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte", heute gemeinhin als Urheberrechtsgesetz (UrhG) bekannt. Seit dem 1. August 2021 ist auch das Urheberrechtsdienstleistungsgesetz (UrhDaG) in Kraft.

Unternehmen wie Youtube, Facebook und Instagram, auf deren Plattformen Inhalte hochgeladen werden können, sind als Betreiber für die hochgeladenen Inhalte gesetzlich verantwortlich. Das UrhDaG regelt vor allem die urheberrechtliche Verantwortlichkeit dieser Unternehmen. Wenn die Inhalte nicht ordnungsgemäß lizenziert sind, ist die Plattform verpflichtet, sie auf Verlangen des Urhebers zu entfernen.

Was ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt?

Das Urheberrechtsgesetz schützt gem. § 2 UrhG Werke, die einer persönlichen geistigen Schöpfung entspringen. Auf einzelne Werke soll im Folgenden näher eingegangen werden:

1.            Texte

Texte werden vom Schutzbereich des Urhebergesetzes gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 UrhG umfasst, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Darunter fallen beispielsweise Markenslogans, ein geschriebenes Musikstück oder auch Datenschutzerklärungen.

2.            Videos

Originalvideos, die mit speziellen Schnitten, Musik usw. erstellt werden und damit einer persönlichen geistigen Schöpfung entspringen, fallen unter das Urheberrechtsgesetz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG.

3.            Verträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unter den Begriff der Rechtstexte zu fassen und unterfallen damit auch gem. § Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 UrhG dem Schutz.

4.            Fotos

 Jegliche Fotografien, wie beispielsweise Urlaubsfotos, Fotos auf Bildplattformen, etc., unterfallen dem Schutz des Urheberrechtsgesetz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sofern zumindest eine minimale eigene Gestaltung vorliegt.

5.            Musik und sonstige auditive Stücke

Auch Musik und sonstige auditive Stücke sind geschützt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG. Der Schutz umfasst dabei vor allem die Melodie und den Text, nicht hingegen einzelne Töne.  

6.            Datenbank  

Das Urheberrecht schützt bedeutende Inhalte aus Datenbanken als eine Form der kreativen Arbeit.

Um ein Werk zu verwenden, benötigen Sie die Erlaubnis des Urhebers, und wenn Sie diese nicht einholen, riskieren Sie eine Geldstrafe.

Was sind die Rechte des Urhebers?

Eine Person, die ein Werk schafft, wird als Schöpfer (§ 7 UrhG) bezeichnet. Das kann ein Fotograf sein, der professionelle Fotos gemacht hat, ein Autor, der Texte oder ein E-Book geschrieben hat, ein Maler, ein Designer, der ein Logo entworfen hat, usw. Im Gegensatz zum Markenrecht ist für den Schutz keine Anmeldung bei einem Amt erforderlich; der Schutz des Urheberrechts setzt ein, sobald das Foto aufgenommen, das Video aufgezeichnet oder das E-Book verfasst wurde.

Es ist rechtlich bindend, dass der Urheber eines Werkes bei Verwendung des Werkes genannt werden muss. Dies ist auch bei Auswählen eines Bildes von einer Bildplattform der Fall, selbst wenn die Bildplattform angibt, dass Sie den Namen nicht angeben müssen. Das bedeutet ganz einfach: Wenn Sie ein Werk von einer Drittplattform verwenden, muss der Urheber immer genannt werden.

Welche Ausnahmen gibt es bei der Verwendung von Werken anderer Personen?

Auch öffentliche Gebäude stellen ein Werk dar und unterfallen daher dem Schutz des Urheberrechts. Allerdings sind die Vervielfältigung, Verbreitung sowie öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinden, durch Malerei, Lichtbild, Graphik oder Film ist zulässig. Demnach sind von der Panoramafreiheit zum Beispiel Fotografien vom Eifelturm oder anderweitigen öffentlichen Gebäuden erfasst. Für das Fotografieren im Inneren eines öffentlichen Gebäudes benötigen Sie jedoch möglicherweise eine Genehmigung. Dies wird in der Regel mitgeteilt.


Bei der Fotografie einer oder mehrerer Personen obliegt das Urheberrecht dem Fotografen. Die auf einer Fotografie abgebildeten Personen haben selbst kein Urheberrecht an dem Foto. Jedoch benötigt der Fotograf für die Verbreitung und Veröffentlichung dieses Werkes die Einwilligung der betroffenen Personen.

Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, wenn die Personen nur versehentlich Teil des Bildes werden und eine Landschaft oder ein öffentliches Gebäude den zentralen Aspekt des Bildes darstellt. Dies ist unter anderem bei Fotografien auf größeren Veranstaltungen und Versammlungen mit zahlreichen Personen der Fall sowie an öffentlichen Plätzen, an denen meistens Touristen unvermeidbar mitfotografiert werden.


Bei Bildern von Bildplattformen besteht grundsätzlich Schutz durch das Urheberrecht. Eine Nutzung ist jedoch zulässig, sofern sie die Rechte entgeltlich erwerben oder es sich um lizenzfreie Fotografien handelt, deren Nutzung erlaubt ist.

Bei urheberrechtlichen Fragen bieten wir Ihnen eine ausführliche Beratung und Hilfestellung an. Kontaktieren Sie uns unter anwalt@media-kanzlei.com.


Foto(s): https://www.pexels.com/photo/clothes-hanger-hanged-on-clothes-rack-1148960/


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