Weder Zeugnisnote „gut“ noch Anspruch auf Schlussfloskel

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An dieser Stelle soll noch einmal auf zwei jüngere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch auf Zeugniserteilung hingewiesen werden.

Bereits in der Vergangenheit hatte sich das Bundesarbeitsgericht zum Beispiel mit den Fragen zu beschäftigen, ob es sich beim Zeugnis um eine Hol- oder Bringschuld handelt oder ob ein Zeugnis gefaltet werden darf.

Die Rechtsanwälte müssen mit ihren Mandanten allein entscheiden, ob derartige Prozesse zu führen sind.

Jedenfalls haben die beiden vorgenannten Verfahren zur Zeugnisnote und Schlussfloskel Bedeutung für die Praxis der Rechtsanwälte bei der Mandatsbearbeitung, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rolle spielt.

Zunächst das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2012 – Aktenzeichen 9 AZR 227/11:

Danach ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Ein Anspruch auf eine derartige Schlussformel lässt sich nicht aus § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung herleiten.

Vorgenannte Vorschrift regelt den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses und hat insoweit die Vorgängernorm des § 630 BGB abgelöst.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung muss das einfache Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Während bei dem wahlweise zu verlangenden qualifizierten Zeugnis darüber hinaus Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis gemacht werden, § 9 Abs. 1 Satz 3 GewO. Der gesetzlich geschuldete Zeugnisinhalt bezieht sich nicht auf die Schlussformel. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die tatsächlich oder vermeintlich gute Zusammenarbeit zu danken. Das gilt selbst dann, wenn von einer allgemeinen Üblichkeit einer Schlussformulierung ausgegangen werden sollte. Die übliche vollständige Schlussformel besteht aus 3 Bestandteilen, dem Bedauern des Ausscheidens, dem Dank für die geleistete Arbeit und schließlich den guten Wünschen für die Zukunft.

Für die Praxis bedeutet das, dass die Rechtsanwälte im Interesse ihrer Mandanten in einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag die Schlussformulierung aufnehmen sollten.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2014 – Aktenzeichen 9 AZR 584/13:

Danach ist für einen Anspruch im Arbeitszeugnis auf eine bessere Leistungsbeurteilung als befriedigend der Arbeitnehmer beweispflichtig. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Das gilt nach obiger Entscheidung auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder sogar sehr gute Endnoten vergeben werden.

Ansatzpunkt für das Bundesarbeitsgericht ist insoweit, dass die Note „befriedigend“ die mittlere Note der Zufriedenheitsskala ist. Will der Arbeitgeber also nach unten abweichen, trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast und bei einer begehrten Abweichung nach oben den Arbeitnehmer.

Auch hier gilt für die Praxis, dass die Rechtsanwälte im Interesse ihrer Mandanten bereits in einem Verfahren um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine etwaige gute Ausgangsposition nutzen sollten, um für den Arbeitnehmer im Zeugnis die begehrte Benotung zu erhalten.

Rechtsanwalt Volker Weinreich
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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