Zeugnisnote

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Eine Pressemitteilung zu einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 befasst sich mit Arbeitszeugnissen:

Die Formulierung im Zeugnis „zur vollen Zufriedenheit“ entspricht der Schulnote „befriedigend“.

Möchte der Arbeitnehmer besser beurteilt werden, muss er im Prozess zu seinen Leistungen vortragen und diese ggf. beweisen.

Die Klägerin verlangte die Änderung der Zeugnisformulierung „zur vollen Zufriedenheit“ in „stets zur vollen Zufriedenheit“. Beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht obsiegte sie und die Gerichte sahen die Beweislast auf Seiten des Arbeitgebers. Da der Arbeitgeber nichts dazu mitteilte, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei, urteilten diese Gerichte zugunsten der Klägerin mit folgender Begründung:

Da überwiegend gute oder sehr gute Noten in Zeugnissen enthalten seien und dies daher dem Durchschnitt entspreche, müsse der Arbeitgeber darlegen und beweisen, wenn der Arbeitnehmer schlechter als dieser Durchschnitt gearbeitet habe.

Das Bundesarbeitsgericht sieht dies anders:

Möchte der Arbeitnehmer besser als „befriedigend“ beurteilt werden, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist und trägt daher die Beweislast.

Bei Fragen zu Zeugnissen, Formulierungen und Durchsetzung von Änderungen können Sie sich an mich wenden.


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