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WEG-Hausverwaltung: sofortige Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) kommt es oft zu Streitigkeiten, bei denen die Hausverwaltung meist zwischen allen Stühlen sitzt. Einem WEG-Verwalter aus Hamburg reichte es damit – er legte sein Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. Aber steht dem nicht der Verwaltervertrag entgegen?

Zerstrittene Eigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümer hatten den Verwalter in ihrer Versammlung für einen festgelegten Zeitraum bestellt. Zur Regelung der Einzelheiten wurde für die Dauer der Bestellung auch ein schriftlicher Verwaltervertrag geschlossen. Nach dessen Bestimmungen sollte während der Vertragslaufzeit eine Kündigung oder Niederlegung des Amts nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sein.

Schon nach rund drei Monaten erklärte der WEG-Verwalter, dass er fristlos kündige und sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege. Das begründete er damit, dass die Miteigentümer vorrangig ihre persönlichen Interessen verfolgten. Aufgrund mangelhafter Kommunikation zwischen ihm und den WEG-Mitgliedern sei eine Verwaltung und insbesondere die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung unmöglich gewesen.

Weiterführung unaufschiebbarer Geschäfte?

Knapp vier Wochen später beschwerten sich die Wohnungseigentümer bei ihrem (ehemaligen) WEG-Verwalter, dass der Hausmeister sein Honorar nicht erhalten habe und auch eine Versicherungsrechnung nicht bezahlt worden sei. Der Verwalter aber gab an, nicht mehr zuständig zu sein. Das Verwaltungskonto habe er bereits geschlossen. Sämtliche Unterlagen könne er jederzeit an die Miteigentümer herausgeben.

Doch den Eigentümern reichte das nicht. Sie verlangten von dem Mann, dass er zumindest die unaufschiebbaren Geschäfte vorerst weiterführen solle, und versuchten das vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg-Blankenese in Form einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

Sofortige Niederlegung des Mandats wirksam

Das Gericht hatte für die offenbar untereinander zerstrittene WEG kein Verständnis und erklärte die mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Mandatsniederlegung für wirksam – und zwar unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes. Anderenfalls wären nämlich die Vertretungsverhältnisse, also ob der Verwalter noch für die WEG handeln darf oder nicht, für Außenstehende kaum durchschaubar.

Die Begleichung der zwei offenen Rechnungen müssen die Wohnungseigentümer auch ohne Verwalter geregelt bekommen. Im Zweifel wird die WEG statt durch den Verwalter dann nämlich durch die Miteigentümer selbst vertreten, vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG).

Etwaige Schadenersatzpflicht nicht geklärt

Auch wenn die Amtsniederlegung so prinzipiell jederzeit erfolgen kann, stellt sich natürlich noch die Frage, was für den Vertrag und etwaige Kündigungsfristen gilt. Unter Umständen kann sich der Verwalter hier schadenersatzpflichtig machen, wenn er tatsächlich ohne wichtigen Grund „hinschmeißt“.

Ob ein solcher Grund hier vorlag oder nicht, wird ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Bis dahin ist der (ehemalige) Hausverwalter aber jedenfalls nicht mehr verpflichtet, für die WEG Rechnungen zu begleichen, Abrechnungen zu erstellen oder sonstige Verwalteraufgaben wahrzunehmen.

(AG Hamburg-Blankenese, Beschluss v. 05.01.2016, Az.: 539 C 47/15)

(ADS)

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