WEG: Neue Parkbügel: Zustimmungspflichtige bauliche Veränderung

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Der Fall: Die Klägerin ist Sondereigentümerin mit Sondernutzungsrecht an 3 PKW - Stellplätzen. Ihre Wohnung ist an eine Arztpraxis vermietet, welche die Plätze für Patienten reserviert hält. Trotz Hinweisschilder werden die Parkplätze oft von Fremdparkern belegt. Um das für die Zukunft zu vermeiden, bringt die Mieterin auf den Stellplätzen klappbare Parkbügel an. Die Eigentümergemeinschaft untersagt die Anbringung der Parkbügel durch nachträglichen Beschluss, wogegen die Klägerin Klage erhebt. Diese wird vom Amtsgericht abgewiesen. Dagegen Berufung der Klägerin mit dem Antrag, die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, die Aufstellung der betreffenden Parkbügel zu gestatten.

Das Gericht: Ohne Erfolg: hier handelt es sich um eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Bauliche Veränderungen sind auf Dauer angelegte gegenständliche Eingriffe in die Substanz des Gemeinschaftseigentums, die auf die äußere Gestalt des Gemeinschaftseigentums nachhaltig einwirken. Das Anbringen der Parkbügel erfordert eine Montage am Untergrund und damit einen Eingriff in die Substanz. Dies stellt auch einen nicht unerhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer da, wobei es wegen § 14 Abs. 1 GG geboten ist, die Schwelle für die Erheblichkeit eines Nachteils insgesamt niedrig anzusetzen, sodass selbst nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben.

Mit der Anbringung der Parkbügel wird bereits das optische Erscheinungsbild des Parkplatzes verändert. Des Weiteren ist unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes zu erwarten, dass auch die anderen Wohnungseigentümer Parkbügel beantragen und erhalten. Nach den örtlichen Verhältnissen ist dann mit einer deutlichen Einschränkung der Rangiermöglichkeiten zu rechnen, da freie Stellplätze bei hochgeklapptem Parkbügel nicht mehr zum Rangieren überfahren werden können.

Kopinski-Tipp: Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum bedürfen ständig und stets einer sorgfältigen Vorbereitung der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung.

Das bedeutet, dass die entsprechenden Unterlagen den Eigentümern rechtzeitig vorgelegt werden sollen, damit diese über die Veränderungen nach ausreichender Überlegung entscheiden können.

Der Verfasser dieses INFO-Letters ist seit 2003 Mitglied im Verband der Immobilienverwalter Sachsen-Anhalt e.V. und Fachbuchautor zum Thema WEG und Immobilienrecht.


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