WEG: Vermietung an Medizintouristen bei Wohneigentum regelmäßig zulässig

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LG München I, Endurteil vom 08.02.2016 – 1 S 21019/14

Mit Urteil vom 08.02.2016 hat das Landgericht München I im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur kurzzeitigen Vermietung als Ferienwohnung entschieden, dass auch eine kurzzeitige Vermietung an Medizintouristen erlaubt ist.

Der Ausgangsstreit:

Die Klägerin war eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hatte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht verlangt, dass mehrere Eigentümer der Gemeinschaft es unterlassen, Eigentumswohnungen temporär als Ferienwohnungen an Touristen, die sich zur medizinischen Behandlung zumeist in Begleitung von Verwandten nach Deutschland begeben (sogenannte „Medizintouristen“), zu vermieten. Es handele sich um eine nach der Teilungserklärung zweckbestimmungswidrige Nutzung, so die WEG. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Antrag weiter verfolgt, zusätzlich aber noch 19 Hilfsanträge gestellt, mit denen konkrete Nutzungsweisen untersagt werden sollten.

Die Entscheidung:

Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2010 – V ZR 72/10 – und vom 12.11.2010 – V ZR 78/10 – sei, so das Landgericht München I, auch eine Vermietung an Medizintouristen als kurzzeitige Nutzung von dem in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zugewiesenen Zweck „Wohnen“ umfasst. Nach Ansicht des Landgerichts ist nicht darauf abzustellen, dass die Eigentümer die Wohnungen gewerblich untervermieten. Allein die konkrete Nutzung zu Wohnzwecken, wenn auch jeweils nur kurzfristig, sei hier entscheidend.

Praxistipp:

Bereits der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 15.10.2010 – V ZR 72/09 – darauf hingewiesen, dass, sollte ein Verbot der Nutzung als Ferienwohnung nicht infrage kommen, die Möglichkeit besteht, Anträge auf Unterlassung bestimmter genau bezeichneter Verhaltensweisen zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass die übrigen Wohnungseigentümer in einem nicht hinzunehmenden Maße durch die zu verbietenden Verhaltensweisen beeinträchtigt werden. Durch das Landgericht München wurde nunmehr konkretisiert, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um gerichtlich eine Unterlassung fordern zu können. Hierzu ist es insbesondere notwendig, dass entweder eine Wiederholungsgefahr aufgrund von in der Vergangenheit erfolgten Beeinträchtigungen oder eine Erstbegehungsgefahr, also eine aufgrund objektiver Umstände unmittelbar bevorstehende erstmalige Beeinträchtigung, besteht.

Nach Ansicht des Landgerichts München I soll eine Wiederholungsgefahr angesichts der wechselnden Mieter regelmäßig nur dann vorliegen, wenn entweder zwei Beeinträchtigungen durch unterschiedliche Mietparteien der Beklagten dargelegt und ggf. bewiesen werden oder besondere Umstände bestehen, die darauf schließen lassen, dass aus dem Fehlverhalten einer einzigen Mietpartei auf eine Wiederholung durch zukünftige Mietparteien geschlossen werden kann. Letztlich bedarf es zeitnaher Vorfälle zur Bejahung einer Wiederholungsgefahr.


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