Weg vom Finanzierungsvertrag – spielen Sie den Widerrufsjoker aus!

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EuGH: Unternehmen müssen ihre Kunden detailliert und klar über ihr Widerrufsrecht belehren, sonst beginnt die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen.

Mit seinem jüngsten Urteil vom 26.03.2020 hat der Europäische Gerichtshof (Az. C-66/19) entschieden, dass die meisten privaten Finanzierungsverträge, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind, unzureichende Informationen zum Widerrufsrecht enthalten und damit die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Verbraucher können mit diesem Widerrufsjoker ihren Vertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen („ewiges“ Widerrufsrecht).

Gegenstand der Entscheidung war eine Klausel, die nach Juni 2010 in Privatkreditverträgen weit verbreitet war.

Nach dieser soll die 14-tägige Widerrufsfrist beginnen, sobald der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. In § 492 Abs. 2 BGB wiederum findet sich ein Verweis auf andere Normen (sog. Kaskadenverweis). Der Verbraucher ist gezwungen sich vertragswichtige Informationen mühsam zusammensuchen.

Das ist für den Verbraucher unzumutbar und mit europäischem Recht nicht zu vereinbaren, erklärt nun der EuGH in seinem Urteil.

Dieses Urteil ist für Bau- und Kfz-Finanzierer interessant!

Den Widerrufsjoker könnten Privatpersonen, die eine Hypothekenfinanzierung aufgenommen haben, dazu nutzen, vorzeitig aus einem ungünstigen Kreditvertrag auszusteigen und auf das aktuelle und niedrigere Zinsniveau umzuschulden.

Wer durch Kredit- oder Leasing ein Auto finanziert hat, könnte ggf. durch Widerruf das Fahrzeug zurückgegeben und seine Anzahlung sowie sämtliche Raten zurückerhalten.

Spielen Sie mit uns Ihren Joker aus!

Unsere Rechtsanwälte von Görtz Legal prüfen für Sie gerne, ob Ihre Verträge vom EuGH-Urteil betroffen sind und welche Handlungsmöglichkeiten für Sie bestehen!



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