Weisungsrecht des Arbeitgebers wird entschärft – Vorsicht bei Versetzungen!

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Ursprünglich vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich an eine wirksame Weisung des Arbeitgebers vorläufig gebunden ist und diese Verbundenheit nur durch ein rechtskräftiges Urteil entfallen konnte (BAG, 22.02.2012, 5 AZR 249/11).

Dies revidierte das BAG nun: Die Richter urteilten, dass Arbeitnehmer nun unbilligen Weisungen des Arbeitgebers auch dann nicht unbedingt Folge leisten müssen, wenn noch keine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung vorliegt (BAG, 14.06.2017, 10 AZR 330/16 (A)).

Der Fall: Standortwechsel / Versetzung eines Immobilienkaufmanns

Ein Immobilienkaufmann aus dem Ruhrgebiet sollte für ein halbes Jahr nach Berlin versetzt werden. Er weigerte sich seiner Arbeit dort nachzukommen und wurde daraufhin erst abgemahnt und sodann gekündigt. Dagegen wehrte er sich vor Gericht: War er verpflichtet die Arbeit am Standort Berlin aufzunehmen? Er selbst hielt diese Weisung für „unbillig“.

Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer versetzen, so muss er verschiedene Aspekte durchleuchten und private und betriebliche Belange abwägen. Darunter fallen auch gesundheitliche sowie familiäre Belange.

Weisungsposition des Arbeitgebers verliert an Rechtssicherheit

Folgen für den Arbeitgeber: Für den Arbeitgeber bedeutet dieses, dass kein regelmäßiges Kündigungsrecht mehr besteht, sobald ein Arbeitnehmer nach einer Weisung eine Arbeitsleistung verweigert. Vielmehr muss der Arbeitgeber nun selbst Initiative ergreifen und seine Weisung gerichtlich überprüfen lassen.

Folgen für den Arbeitnehmer: Arbeitnehmer tragen weiterhin ein hohes Risiko, wenn sie sich einer Weisung verweigern. Denn erklärt das Gericht die Weisung des Arbeitgebers als „billig“, sodass diese hätte befolgt werden müssen, so ist auch eine auf die Weisungsverweigerung gestützte Kündigung wirksam.

Arbeitgeber sollten sich wegen der weitreichenden Folgen also unbedingt absichern, ob ihre Weisungen als „billig“ gelten und somit durch den Arbeitnehmer befolgt werden müssen. Insbesondere bei solch planungsintensiven Umstrukturierungen – wie Versetzungen – sollten dem Arbeitgeber keine vermeidbaren Fehler unterlaufen.

Sollten Sie Fragen zum Weisungsrecht des Arbeitgebers haben, beantwortet Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker gerne weitere Fragen zu dieser Thematik und vertritt Sie auch in einem Rechtsstreit. Kontaktieren Sie uns per Telefon oder schreiben Sie uns im Rahmen unserer unverbindlichen Online-Beratung.


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