Weiteren Schaden vermeiden: Richtiges Verhalten nach der Tauschbörsenabmahnung

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Die Verletzung von Urheberrechten aufgrund der Teilnahme an sog. Tauschbörsen und dem damit verbundenen Upload von Dateien werden von den einschlägigen Kanzleien immer noch im großen Stil abgemahnt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Spielfilme, Pornos, Musikalben bzw. einzelne Songs, Hörbücher oder Software handelt.

Wenn die Abmahnung erst mal im Briefkasten gelandet ist, lassen sich viele Anschlussinhaber von einer Anwaltskanzlei vertreten. Im Fokus der Beratung sind dann der Unterlassungsanspruch und der Zahlungsanspruch der Gegenseite. Soweit die Abgemahnten dann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, ist aber oft nicht ganz klar, welche rechtlichen Folgen damit verbunden sind.

Folgen einer Unterlassungserklärung

Zunächst einmal sollte klar sein, dass die Unterlassungserklärung mindestens 30 Jahre gültig ist. Das bedeutet, wenn derjenige, der die Erklärung unterschrieben hat (sog. Unterlassungsschuldner) gegen die Erklärung verstößt, eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zahlen muss. Die Höhe der Vertragsstrafe wird je nach Ausmaß der Rechtsverletzung mehrere tausend Euro betragen.

In welchem Fall genau gegen die Erklärung verstoßen wird, ist jeweils von dem Inhalt der Unterlassungserklärung abhängig. Wird z.B. zugesichert, das Album „Greatest Hits" von Elvis nicht mehr im Internet zu verbreiten, dann ist eine Vertragsstrafe an die Plattenfirma zu zahlen, wenn der Unterlassungsschuldner dieses Album entgegen seiner Zusicherung doch wieder verbreitet hat.

Zwar hat man sein eigenes Verhalten meistens ganz gut unter Kontrolle, aber das Problem ist, dass die Vertragsstrafe auch fällig ist, wenn jemand anderes, z.B. Haushaltsangehörige oder Besucher den Internetzugang benutzt und das Album in einer Tauschbörse anbietet.

Zukünftige Abmahnungen vermeiden

Anschlussinhaber, die einmal eine Abmahnung bekommen haben, merken schnell, wie „verwundbar" sie doch sind, obwohl sie sich im vermeidlich anonymen Internet bewegen. Inwieweit man weitere Abmahnungen aufgrund bisheriger Tauschbörsenaktivitäten einschränken kann, wird Ihnen Ihr Anwalt sagen, den Sie mit der Abwehr der Abmahnung beauftragt haben. Sehr wichtig ist aber auch, dass in Zukunft die Gefahr weiterer Abmahnungen ausgeschlossen wird. Problematisch ist dies, wenn mehrere Personen einen Anschluss nutzen, wie in einer Familie oder Wohngemeinschaft.

Checkliste zur Vermeidung weiterer Abmahnungen und Vertragsstrafen

  • Sicherheitshalber alle Tauschbörsenprogramme deinstallieren. Denn bei Tauschbörsennutzung führt schon der Download (das Herunterladen) einer Datei zum automatischem Upload (Verbreiten) der Datei.
  • Alle Personen im Haushalt über die Gefahren der Tauschbörsennutzung aufklären und die Teilnahme verbieten. Behalten Sie immer einen Überblick, wer über Ihren Internetanschluss im Netzt surft, denn auch auf dem Laptop von Freunden der Kinder kann sich z.B. Tauschbörsensoftware befinden.
  • Soweit möglich, sollten Sie die Internetnutzung Ihrer Haushaltsangehörigen überwachen.
  • Vorhandenes WLAN nach dem neusten Stand verschlüsseln, damit nicht der Nachbar heimlich mitsurft. Ein ausgeschalteter Computer bedeutet nicht, dass das WLAN auch ausgeschaltet ist. Wird das WLAN nicht genutzt sollte es am Router ausgeschaltet werden.
  • Das Passwort des Routers ändern, wenn dieses noch im Lieferzustand ist.

Haben Sie Beratungsbedarf zu diesem Thema? Dann können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen. Wir vertreten Sie in Abmahnungsfällen bundesweit.


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