Welche Informationen muss YouTube über seine Nutzer herausgeben?

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Viele Rechteinhaber kennen das Problem: Bei Rechtsverletzungen auf großen Online-Plattformen wie YouTube ist es häufig mühsam, den eigentlichen Verletzer herauszufinden. Viele Nutzer verstecken sich hinter Pseudonymen und/oder geben falsche Kontaktdaten an.

Dabei hatte die EU schon 2004 mit der sogenannten „Durchsetzungsrichtlinie“ (Richtlinie 2004/48/EG) versucht, den Inhabern geistiger Eigentumsrechte europaweit vereinheitlichte, möglichst effektive Mittel zur Rechtsdurchsetzung an die Hand zu geben. Ob dies gelungen ist, wird nun auch höchstrichterlich geklärt werden.

Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie enthält weiterhin Unklarheiten

Nach einiger Verspätung war die Durchsetzungsrichtlinie in Deutschland 2008 umgesetzt worden. Dafür wurden unter anderem das Urheberrecht (UrhG), das Patentrecht (PatG) und das Markenrecht (MarkenG) angepasst. Teil dieser Umsetzungen sind auch Auskunftsansprüche. 

Ein aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 153/17) hatte genau einen solchen Auskunftsanspruch zum Gegenstand: Ein Rechteinhaber an mehreren Filmwerken wollte von YouTube die gespeicherten E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen derjenigen Nutzer wissen, die seine Urheberrechte verletzt hatten. YouTube weigerte sich jedoch, diese herauszugeben.

Sind E-Mail- und IP-Adressen „Adressen“ im Sinne der Durchsetzungsrichtlinie?

Insbesondere E-Mail- und IP-Adressen würden vielen Rechteinhabern erstmals eine realistische Chance geben, die Rechtsverletzer tatsächlich zu identifizieren. Die Weigerung von Plattformen wie YouTube, diese mitzuteilen, ist daher ein großes Problem für die Rechtsinhaber. 

Streitpunkt ist dabei der Wortlaut im Auskunftsanspruch: Nach diesem hat der Rechteinhaber nur Anspruch auf die Nennung von „Namen und Adressen“ (Art. 8 Abs. 2 lit. a) RL 2004/48/EG) bzw. „Namen und Anschrift“ (§ 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG). Aber gehören E-Mail-Adressen dazu? Was ist mit Telefonnummern und IP-Adressen? 

BGH legt dem EuGH die Fragen zum Umfang der Auskunft vor

Diese Fragen hat der BGH mit Beschluss vom 21.2.2019 (Az.: I ZR 153/17) dem EuGH vorgelegt. Der EuGH muss nun klären, ob diese Informationen ebenfalls herauszugeben sind. Bei der Frage nach den IP-Adressen differenziert der BGH: Muss nur die IP-Adresse herausgegeben werden, die der Verletzer im Zeitpunkt der Rechtsverletzung (also üblicherweise: dem Upload) hatte? Oder gibt es auch einen Anspruch darauf, hier die letzte bekannte IP-Adresse samt Zeitpunkt zu erfahren? 

Da Internetanbieter die IP-Adressen ihrer Nutzer zumeist dynamisch vergeben und nur wenige Tage speichern, welchem Nutzer welche IP-Adresse zugeordnet war, würde der Anspruch auf Auskunft der IP-Adressen nur dann nützen, wenn diese nicht allzu alt ist und der genaue Zeitpunkt dazu bekannt ist.

Der Fall betrifft die Rechtsdurchsetzung in fast allen Gebieten des geistigen Eigentums

Weil Art. 8 der Durchsetzungsrichtlinie Grundlage für viele verschiedene Auskunftsansprüche ist, sind von dieser Entscheidung auch Inhaber von Patent- und Markenrechten betroffen. Der Fall wird daher unter Rechteinhabern sicherlich mit großem Interesse verfolgt werden.

Auch wenn es immer noch häufig schwer ist, alle notwendigen Informationen der Rechtsverletzer zu erlangen, so kann schon heute viel unternommen werden. Wenn auch Ihre Schutzrechte verletzt wurden, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns. Wir klären mit Ihnen gemeinsam, ob und wie Ihre Rechte effektiv durchgesetzt werden können.

Rechtsanwalt Dennis Tölle

Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB



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