Welchen Verdienst erhält der Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzarbeit bei Krankheit und Urlaub?

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Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Im Falle der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer zunächst seinen anteiligen Lohn bezogen auf die mit dem Arbeitgeber vereinbarte reduzierte Arbeitszeit. Für die durch den Arbeitsausfall „weggefallene“ Arbeitszeit erhält er zusätzlich dazu noch von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Dieses beträgt 60 % des weggefallenen Nettolohns bzw. 67 %, wenn mindestens ein Kind nach dem Einkommenssteuergesetz zu berücksichtigen ist.

Was passiert aber, wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit krank wird oder seinen Urlaub nehmen will? Welche Leistungen erhält er und wie hoch ist dann sein Verdienst? 

Sofern ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit erkrankt, erhält er weiterhin seine Vergütung, also das anteilige Arbeitsentgelt und das Kurzarbeitergeld. Sobald der Entgeltfortzahlungsanspruch endet (also insbesondere nach sechswöchiger ununterbrochener Erkrankung), erhält der Arbeitnehmer von der zuständigen Krankenkasse das Krankengeld.

Wird der Urlaub während der Kurzarbeit angetreten, muss sich der Arbeitnehmer nicht mit einem geringeren Verdienst zufriedengeben. Vielmehr erhält er den Lohn, der vor der Kurzarbeit vereinbart war. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass das Urlaubsentgelt während der Kurzarbeit nicht geringer sein darf. Entgegenstehende Regelungen sind sogar unwirksam (Vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-385/17). 

Fazit: Bei einer Erkrankung bekommt der Arbeitnehmer genauso viel, wie er bei einer Fortsetzung der Kurzarbeit erhalten würde. Seinen Urlaub kann der Arbeitnehmer sogar mit seinem bisher vereinbarten Gehalt antreten!

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