Veröffentlicht von:

Welchen Wert hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis der Krankheit?

  • 1 Minuten Lesezeit

Es ist bekannt, dass zumindest manche Ärzte durchaus bereitwillig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen, sodass viele Arbeitgeber zum Teil berechtigte Zweifel an so mancher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben. Häufig werden diese daher in Zweifel gezogen.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte einschließlich des Bundesarbeitsgerichts jedoch zunächst einmal als ausreichender Nachweis der Arbeitsunfähigkeit angesehen.

Lediglich unbegründete Zweifel sind nach Auffassung der Gerichte nicht geeignet, den Beweiswert einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tatsächlich zu erschüttern.

Der Arbeitgeber muss vielmehr konkrete Umstände darlegen, warum gerade im konkreten Fall ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen.

Bringt der Arbeitgeber konkrete Umstände vor, die durchaus bei sachlicher Würdigung Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufkommen lassen, verschiebt sich die Beweislast auf den Arbeitnehmer.

Dieser kann sich dann nicht mehr auf die reine Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berufen, sondern muss durch konkreten Sachvortrag und ggf. Beweisangebote das tatsächliche Vorliegen der Erkrankung und Arbeitsunfähgikeit nachweisen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem jüngsten Fall entschieden, dass sich konkrete Zweifel an der Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beispielsweise darauf stützen können, dass ein Arbeitnehmer ab Ausspruch einer Kündigung "zufällig" genau bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben worden ist.

Sofern der Arbeitgeber gestützt auf diese Übereinstimmung Zweifel an der Richtigkeit der Krankschreibung vorträgt, muss der Beschäftigte das tatsächliche Vorliegen einer Krankheit und sich hieraus ergebener Arbeitsunfähigkeit konkret darlegen und ggf. beweisen.

Quelle: BAG, Urteil vom 08.09.2021, AZ 5 AZR 149/21

Foto(s): Christian Eiber, Eiber Artwork

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Klein

Beiträge zum Thema