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Wenn es den Nachbarn stinkt: Wo dürfen Mülltonnen stehen?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Abfalltonnen sehen in der Regel nicht besonders schön aus und riechen auch nicht unbedingt gut. Trotzdem sind sie notwendig und müssen irgendwo untergebracht werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat nun über die Klage einer Frau entschieden, die sich durch die Müllkübel auf dem Nachbargrundstück gestört fühlte.

Abfalltonnen auf dem Parkplatz

Bei dem benachbarten Anwesen handelte es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit sechs Wohneinheiten und sechs Garagen. Außerdem gab es eine unmittelbar an das Nachbargrundstück angrenzende größere Fläche, die als Kfz-Parkplatz vorgesehen war. Dort hatte die WEG unter anderem ihre Mülltonnen abgestellt.

Die Nachbarin hielt das für nicht zulässig, denn schließlich rochen die insgesamt 12 auf dem Stellplatz positionierten Abfallbehälter – vor allem an warmen Tagen im Sommer – wohl nicht ganz unwesentlich. Diese Geruchsbelästigung wollte die Frau nicht weiter hinnehmen.

Baubehörde schreitet nicht ein

Allerdings ging die Dame nicht unmittelbar gegen ihre Nachbarn vor, sondern wandte sich an den Landkreis, der ihrer Meinung nach zum Einschreiten verpflichtet war. Die Parkplätze wären nämlich baurechtlich vorgeschrieben und dürften nicht einfach als Lagerplatz für Abfallbehälter zweckentfremdet werden. Dementsprechend hätte das Bauamt ihres Erachtens einschreiten müssen.

Das sah die Behörde aber wohl anders und so kam es nach erfolglosem Widerspruchsverfahren schließlich zum Prozess vor dem VG Neustadt. Dort klagte die Nachbarin gegen den Landkreis, während die Nachbar-WEG, auf deren Grund die Abfallkübel standen, leidlich als Beigeladene an dem Verfahren beteiligt war.

Verbot der Zweckentfremdung

Entschieden werden musste also, ob der beklagte Landkreis verpflichtet war, der WEG das Abstellen ihrer Mülltonnen auf den Verkehrsflächen in der Nähe der Grundstücksgrenze zu untersagen. Das nämlich war es, was die Klägerin in dem Verfahren beantragt hatte.

Das Gericht allerdings sah keinen Grund für eine dementsprechende Verurteilung und wies die Klage ab. Seine Entscheidung begründete es damit, dass die Landesgesetzliche Norm, wonach Garagen oder Kfz-Stellplätze nicht zweckentfremdet werden dürfen, nicht unmittelbar dem Schutz der Nachbarn diene, sondern dem Funktionieren des öffentlichen Straßenverkehrs. Die Nachbarin konnte sich also in diesem Fall nicht auf die Norm berufen.

Mülltonnen dürfen stehen bleiben

Außerdem berücksichtigt das Urteil den Umstand, dass die Abfallbehälter noch mehr als zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt standen. Das ist der vorgeschriebene Mindestabstand für sogenannte Dungstätten, wobei geschlossene Behälter ja in der Regel deutlich weniger Gerüche absondern als offene Misthaufen.

Auch habe die WEG nicht gegen das allgemeine Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme verstoßen. Das Aufstellen üblicher Müllbehältnissen auch nahe der Grundstücksgrenze ist nicht außergewöhnlich und von Nachbarn grundsätzlich zu dulden. So sind Architekten und Bauherren auch nicht verpflichtet, die für den Nachbarn beste Lösung zur Unterbringung von Abfalltonnen zu wählen.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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