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Wer haftet beim Unfall auf der Autobahn?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Passiert auf der Autobahn ein Unfall, weil ein Autofahrer vom Seitenstreifen auf die rechte Fahrbahn fährt und dort mit einem anderen Kfz kollidiert, kann er keinen Schadensersatz verlangen.

Das Fahren und Halten auf dem Seitenstreifen einer Autobahn ist grundsätzlich untersagt. Anderes gilt natürlich, wenn man z. B. eine Panne hat. Wer jedoch die Standspur nutzt, um etwa an einem Stau vorbeizufahren, muss mit zwei Punkten in Flensburg und einem Bußgeld von 75 Euro rechnen. Wer von der Standspur wieder zurück auf die Fahrbahn will, muss außerdem besonders viel Rücksicht auf die herannahenden Autofahrer nehmen. Eine Weiterfahrt ist somit erst dann möglich, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

Standspur mit Ausfahrt verwechselt

Ein Mann fuhr bei strömendem Regen auf die Autobahn. Da seine Scheibenwischer nicht richtig funktionierten, konnte er nur wenig sehen. Dabei verwechselte er den Seitenstreifen mit der Autobahnausfahrt und fuhr zunächst langsam darauf weiter. Wegen einer Baustelle waren aber auf dem Seitenstreifen Absperrbaken aufgebaut worden, die der Autofahrer zu spät bemerkte. Er riss das Lenkrad herum, fuhr auf die rechte Autobahnspur und kollidierte dort mit einem anderen Pkw. Später gab der Seitenstreifenfahrer an, sein Unfallgegner sei schuld am Unfall; schließlich sei der von der Fahrbahn abgekommen und nach rechts abgedriftet. Er habe dagegen nicht vorgehabt, wieder auf die Fahrbahn zu wechseln, sondern wäre entweder bis zur nächsten Ausfahrt weiter auf dem Seitenstreifen gefahren oder stehen geblieben. Er verlangte daher gerichtlich Schadensersatz.

Einfahrender hat Unfall alleine verursacht

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies jegliche Ansprüche des Seitenstreifenfahrers zurück. Schließlich hat er selbst den Unfall verursacht. Er hat wegen des Regens und der nicht funktionierenden Scheibenwischer fast nichts gesehen und die Standspur mit einer Ausfahrt verwechselt. Aus demselben Grund hat er auch die Absperrbalken zu spät gesehen, derentwegen er auf die rechte Fahrspur wechseln musste, um weiterfahren zu können.

Hierbei verstieß der Autofahrer gegen § 10 StVO (Straßenverkehrsordnung). Denn er hat bei der Einfahrt auf die rechte Fahrspur nicht geblinkt und keine Rücksicht auf die herannahenden Verkehrsteilnehmer genommen. Stattdessen hat er - trotz der schlechten Sicht - einfach auf die Fahrbahn gelenkt. Für den Unfallgegner dagegen war der Unfall unabwendbar; er konnte nicht mehr schnell genug ausweichen. Daher trat die Betriebsgefahr seines Kfz hinter der des Unfallverursachers zurück.

(OLG München, Urteil v. 09.11.2012, Az.: 10 U 834/12)

(VOI)

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