Wer hilft mir in Hamburg oder Hannover bei einer Klage gegen den Pensions-Sicherungs-Verein PSV in Köln?

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A. Einleitung und Fallbeispiele

Auch im Norden Deutschlands stehen viele Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Familienangehörige von mittelständischen Unternehmen in der Insolvenz vor großen Problemen, den richtigen Spezialisten zu finden, der die komplexen Fragen in den Auskunftsbögen des Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSV) beantworten und die Mandanten notfalls  vor den Gerichten in Köln vertritt, weil man nur dort den PSV verklagen kann.

Während der Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer im BetrAVG (Betriebsrentengesetz) als Unternehmer angesehen und daher in ständiger Rechtsprechung ein Eintreten des PSV gem. § 7 BetrAVG einstimmig verneint wird, werfen Minderheitsbeteiligungen oft große Probleme auf. Ähnlich ist es bei Familienangehörigen des Unternehmers, bei denen der PSV auf Indizien verweist, dass ein Insolvenzschutz nicht besteht. Diese Fragen können zu einer Fülle von ungewissen Rechtsstreitigkeiten führen, die sich mit der richtigen fachlichen Hilfe vermeiden lassen.

Zu Verdeutlichung der Problematik folgende Fallbeispiele:

  1. Zwei GGF einer GmbH verfügen jeweils über 17 % der Stimmanteile, ein dritter Gesellschafter ist Prokurist mit einem Anteil von ebenfalls 17 %. Allen drei Gesellschaftern wurde eine Pensionszusage erteilt. Die restlichen 49 % der Anteile hält eine Beteiligungsgesellschaft, die sich gem. der Satzung der GmbH für alle wesentlichen Entscheidungen ein Veto-Recht vorbehalten hat.
  2. Der Geschäftsführer G einer GmbH & Co KG ist an der Komplementär-GmbH mit 6 % beteiligt und gleichzeitig deren Geschäftsführer, ebenso ist er an der KG mit 6 % beteiligt. Am Gesellschaftskapital der KG ist die Komplementär-GmbH mit 50 % beteiligt. Die sonstigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind nicht an der Geschäftsführung der GmbH beteiligt, allerdings sind sie Kommanditisten der KG. Nur G wurde eine Pensionszusage erteilt.
  3. Der Unternehmer U, Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, erteilt seiner Frau F, die über keine Beteiligung verfügt, allerdings Prokuristin der GmbH ist, nach mehreren Jahren Betriebszugehörigkeit eine Pensionszusage. F ist die einzige Mitarbeiterin der GmbH mit einer Pensionszusage. 

B. Unklare Rechtslage beim Minderheits-GGF 

Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Auch wenn ein Arbeitsverhältnis gegeben ist, scheidet bei hohen Beteiligungen i. d. R. die Einordnung als Arbeitnehmer gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG häufig aus Insbesondere sind geschäftsführende Organe keine Arbeitnehmer i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG, weil sie aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht Arbeitgeberfunktionen ausüben. Sie werden allerdings gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG in den Geltungsbereich der arbeitsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes einbezogen, weil die Versorgungsbezüge für sie Existenz sichernde Funktionen haben, da insofern auch regelmäßig eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.

Zu prüfen ist daher, ob die Minderheits-GGF zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage arbeitnehmerähnliche Personen i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG waren und damit das BetrAVG auf sie anwendbar ist. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Nicht-Arbeitnehmer kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes, das auf die „Versorgungszusage des Arbeitgebers“ abstellt, grundsätzlich der Zeitpunkt der Erteilung der Zusage in Betracht. Eine beherrschende Stellung liegt im Regelfall vor, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Anteile besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Solange ein Gesellschafter über eine im arbeitsrechtlichen Sinn „nicht ganz unbedeutende Beteiligung“ am Stammkapital der GmbH und über eine „besondere Leitungsmacht“ verfügt, gelten für ihn die Regelungen des BetrAVG nicht.

In der Fachliteratur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann als beherrschend und damit nicht mehr als arbeitnehmerähnliche Person i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG anzusehen ist, wenn er zusammen mit einem oder mehreren anderen Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern über die Stimmrechtsmehrheit verfügt. In dieser  Sichtweise wird häufig auf die Geschäftsführungsbefugnis, nicht aber auf die Stimmrechtsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung abgestellt. Zur Unterstützung dieser Argumentation wird auf verschiedene Urteile des BGH verwiesen, die diese Sichtweise nicht zwangsläufig belegen.

Zudem ist unter den Experten unklar, ab welchem Stimmrechtsanteil eine beherrschende Position angenommen wird. Vielfach wird darauf verwiesen, dass eine Beteiligung ab 10 % nicht mehr geringfügig sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Grenze bisher ausdrücklich offengelassen.

Die Rechtslage ist daher nicht eindeutig und in zweifacher Hinsicht zu prüfen:

  • Ab welcher Minderheitsbeteiligung gilt ein Gesellschafter i. S. d. BetrAVG als beherrschend?
  • Muss zu der Beteiligung am Stammkapital auch noch eine „Leitungsmacht“ i. S. einer Geschäftsführungsbefugnis hinzukommen oder wird nur auf die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung abgestellt?

Für eine strikte Grenzziehung bei einer 10 %-Beteiligung bietet keinerlei Anhaltspunkte. Ohne weiteres einsichtig ist die beherrschende Stellung des Versorgungsberechtigten, wenn es sich um einen Einzelunternehmer oder den Mehrheitsgesellschafter einer GmbH handelt. Unterhalb der Schwelle einer 50 % Beteiligung bzw. einer etwa vertraglich gesicherten 50 %-igen Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung, lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG kein Maßstab entnehmen, anhand dessen die Abgrenzung zwischen einem „fremden“ und einem „eigenen“ Unternehmen festzustellen ist. Auch lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass bei einer über 10 % hinausgehenden Beteiligung eine Zusammenrechnung der Gesellschaftsanteile der Minderheitengesellschafter zu erfolgen hat.

Aus der BGH hat bisher nicht eindeutig entschieden, ab welchem Stimmrechtsanteil eine beherrschende Stellung i. S. d. BetrAVG anzunehmen ist, nicht festgelegt hat. Da eine Minderheitsbeteiligung eines Geschäftsführers aber nicht ausreicht, um eigene Interessen in der Gesellschafterversammlung durchzusetzen, ist fraglich, ob auch die Stimmrechtsanteile eines weiteren Gesellschafters auch ohne Geschäftsführungsbefugnis hinzugerechnet werden können. Der BGH  hat eine Entscheidung im Fall eines Prokuristen bisher offen gelassen. Die Zusammenrechnung der Anteile setzt nach – konsequenter – Auffassung des BGH nicht voraus, dass der andere bzw. die anderen Gesellschafter dem gesetzlichen Vertretungsorgan der Gesellschaft angehören.

In Ausnahmefällen kann entgegen der Meinung in der Literatur trotzdem eine beherrschende Stellung verneint werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn die wirtschaftliche Leitungsmacht der Gesellschaft nicht in den Händen der Versorgungsbegünstigten liegt.

Eine Besonderheit besteht bei Personengesellschaften. Ist z. B. an einer KG eine Kapitalgesellschaft als Komplementär beteiligt, wie z. B. bei der GmbH & Co KG, dann stellt sich die Frage, ob und inwieweit die zu den Kapitalgesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden sind. Nach der vom BGH verfolgten „wirtschaftlichen“ Betrachtungsweise, nach der die Kombination zwischen Kapitalanteil und Leitungsmacht entscheidet, ist auch hier von der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Betreffenden auszugehen. Zusätzlich ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Gesellschaften in ihrer Verbindung zueinander von Bedeutung. Das setzt eine Beurteilung der Verbindung und Funktionsaufteilung zwischen den Gesellschaftern voraus.

Unterhält die Kapitalgesellschaft keinen eigenen Betrieb, beschränkt sie sich also auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft, müssen beide Gesellschaften wie eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden. Entscheidend ist, ob der Betreffende in dieser Einheit die Leitungsmacht, etwa die Mehrheitsherrschaft innehat. Deshalb kommt es auf die Beteiligung an, die sich ergibt, wenn die unmittelbare Beteiligung mit der durch die GmbH vermittelten zusammengerechnet wird.

C. Unklare Rechtslage bei Familienangehörigen

Der mitarbeitende Familienangehörige ohne Beteiligung an der Gesellschaft ist,

  • falls seine Mitarbeit über die bloße familienhafte Rücksichtnahme hinausgeht,
  • der Arbeitsvertrag steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkannt ist und
  • gewisse Formvorschriften wie die Schriftlichkeit des Arbeitsvertrages eingehalten wurden,

Arbeitnehmer i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Eine andere Sichtweise wäre verfassungsrechtlich bedenklich und würde in ihrer Konsequenz einen Verstoß gegen Art. 3 und 6 GG bedeuten. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Annahme gleichgerichteter Interessen bei nahen Angehörigen sich nicht einfach aus dem Familienstand ergibt, sondern dass weitere Tatsachen für eine solche Annahme hinzukommen und dargelegt werden müssen.

Anerkannt ist mittlerweile in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte, dass Pensionszusagen an Familienangehörige der Höhe nach angemessen sein müssen, ansonsten anzupassen sind, um vom Schutzbereich des § 7 BetrAVG noch erfasst zu werden. Dabei sind verschiedene Indizien wie Fremdvergleich, Üblichkeit, Dauer der Betriebszugehörigkeit (Erdienbarkeit) etc. zu beachten, die aber für die Beurteilung des Anspruchs dem Grunde nach keine Rolle spielen.

D. Klare Lösungen nur im Einzelfall möglich 

Mit entsprechender Sachkunde lassen sich Fallbeispiele wie folgt lösen:

Fall 1: Grundsätzlich sind die beiden Gesellschafter und der Prokurist mit jeweils 17 % Stimmenanteil nach der Theorie des BGH der wirtschaftlichen Beherrschung als Unternehmer i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG anzusehen. Die Besonderheit besteht allerdings in diesem Einzelfall darin, dass die Beteiligungsgesellschaft alle für sie wirtschaftlich nachteiligen Entscheidungen blockieren kann und damit selbst die GmbH wirtschaftlich beherrscht. Aus diesem Grund sind die drei Pensionsberechtigten nicht mehr Unternehmer, sondern fallen gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG unter den Schutzbereich des § 7 BetrAVG.  

Fall 2: Der BGH rechnet in einer solchen Konstellation wie folgt: Die Komplementär-GmbH ist mit 50 % am Kapital der GmbH & Co KG beteiligt. Der Anteil von G an der GmbH beträgt 50 % von 6 %, also 3 %. Hinzugerechnet wird sein Anteil an der KG von 6 %, er kommt insgesamt also auf eine Beteiligung von 9 % an der KG. Der BGH hat in einem ähnlichen Fall die Unternehmerstellung verneint, da die Beteiligung insgesamt zu gering sei. G fällt damit in den Schutzbereich des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG und der PSV ist einstandspflichtig gem. § 7 BetrAVG.

Fall 3: Die Ehefrau F fällt gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG in den Schutzbereich des § 7 BetrAVG, falls im Einzelfall dargelegt werden kann, dass die Erteilung der Pensionszusage tatsächlich aus betrieblichen Gründen erfolgte und nicht nur aufgrund der familiären Beziehungen zum Inhaber.

E. Fazit 

Die angesprochenen Fragen zeigen, dass Rechtsstreitigkeiten mit dem PSV über seine Einstandspflicht im Insolvenzfall häufig nicht vermeidbar sind. Es gibt keine Patentrezepte, die jeder Rechtsanwalt anwenden kann. Es kommt immer darauf an, die Umstände des Einzelfalles mit dem Spezialwissen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sorgfältig zu prüfen und entsprechend bei den allein zuständigen Gerichten in Köln vorzutragen. Deshalb sollte man seinen Anwalt vor Ort bitten, den Spezialisten einzuschalten und das Urteil von Mandanten auf anwalt.de berücksichtigen, das z. B. lautet:

„Wir möchten jedem empfehlen, gleich zu Beginn einen Spezialisten zu mandatieren, alles andere führt gegen Riesen wie PSV ... nicht zum Erfolg.“

„... Auch der ... in meiner Angelegenheit eingeschaltete RA Lindner hatte großes Fachwissen, war schnell in der Bearbeitung, engagiert und geduldig bei aufkommenden Fragen meinerseits.“


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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