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Wer nicht zahlt, erhält kein Sorgerecht

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Dem Vater eines unehelich geborenen Kindes ist das gemeinsame Sorgerecht nicht zu übertragen, wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht. Sie können aber vor einem Notar oder einem Urkundsbeamten des Jugendamtes erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Des Weiteren kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht verlangen, wenn es dem Wohl des Kindes dient.

Vater zahlt keinen Unterhalt

Eine Frau erklärte sich schriftlich bereit, mit ihrem Freund die gemeinsame Sorge für ein Kind auszuüben. Als sie ein Jahr später tatsächlich schwanger wurde, trennte sich das Paar jedoch. Der Vater verlangte daraufhin vergebens die Mitsorge für seinen Sohn und zog vor Gericht. Die Mutter gab an, dass unter anderem eine Kommunikation mit dem Kindsvater nicht möglich sei - so könnten sie sich z. B. nicht auf die Konfession des Kindes einigen -, dass er regelmäßig zu den vereinbarten Umgangsterminen nicht oder zu spät erscheine und sie nie Unterhalt von ihm erhalten habe. Sie lehnte ein gemeinsames Sorgerecht deshalb ab.

Mutter behält alleiniges Sorgerecht

Das Kammergericht (KG) Berlin gab der Mutter Recht. Zwar hat sie noch vor der Geburt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts erklärt. Das Schriftstück hätte zu seiner Wirksamkeit aber nach den §§ 1626d I, 1626e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) öffentlich beurkundet werden müssen, sodass der Vater daraus keine Ansprüche herleiten kann.

Er kann die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nicht gerichtlich verlangen, da dies nicht dem Wohl des Kindes dient. Schließlich streiten die Eltern über jede Erziehungsfrage und können sich nicht einigen, worunter vor allem ihr Sohn leidet. Außerdem zeigt das Verhalten des Vaters, dass ihm jegliche Erziehungskompetenz fehlt und er nicht bereit ist, Verantwortung zu übernehmen. So nimmt er nicht nur die Umgangstermine sehr unregelmäßig wahr, er kommt vor allem auch seiner Unterhaltspflicht gemäß § 1603 II 1 BGB nicht nach. Er riskiert damit, dass sein Kind in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen aufwächst, was negative Auswirkungen auf seine Zukunft haben könnte.

(KG, Beschluss v. 16.02.2012, Az.: 17 UF 375/11)

(VOI)

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